Baden-Württemberg erweitert die Liste der impfberechtigten Personen unter 65 Jahren, die sich ab sofort mit dem AstraZeneca-Impfstoff impfen lassen können. Hinzu kommen unter anderem die Personen aus der 2. Gruppe der Corona-Impfverordnung des Bundes.
Ab sofort können sich in Baden-Württemberg zusätzlich zu den bisher schon Impfberechtigten zahlreiche weitere Gruppen im Alter von 18 bis einschließlich 64 Jahren für einen Impftermin mit dem Impfstoff von AstraZeneca anmelden. Dazu zählen etwa Menschen mit bestimmten Erkrankungen, Menschen, die enge Kontaktpersonen einer Schwangeren oder bestimmter zu Hause gepflegter Personen sind. Die Terminvereinbarung erfolgt regulär über die zentrale Telefonhotline 116 117 oder insbesondere auf https://www.impfterminservice.de/impftermine
Die Terminvereinbarung ist ohne ärztliches Zeugnis möglich. Erst im Impfzentrum ist ein ärztliches Zeugnis, das eine der gelisteten Erkrankungen bestätigt, als Nachweis über die Impfberechtigung zwingend erforderlich. Für die Ausstellung durch den Hausarzt oder die Fachärztin bleibt daher bis zum Termin im Impfzentrum Zeit. Das ärztliche Zeugnis ist für die Patientinnen und Patienten kostenfrei.
Dank des in großen Mengen vorhandenen Impfstoffs von AstraZeneca kann allen Menschen von 18 bis einschließlich 64 Jahren, die nach § 3 der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) der Bundesregierung mit hoher Priorität impfberechtigt sind, zeitnah ein Impfangebot gemacht werden. Damit können jetzt auch Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen sowie bis zu zwei enge Kontaktpersonen von Schwangeren und von pflegebedürftigen und selbst bereits impfberechtigten Menschen, die zuhause gepflegt werden, einen Impftermin für AstraZeneca vereinbaren.
Bitte haben Sie etwas Geduld, wenn Sie nicht unmittelbar buchen können oder im Callcenter durchkommen. Probieren Sie es dann in den kommenden Tagen noch einmal. Bis Mitte März wird das Land rund 450.000 Dosen Impfstoff von AstraZeneca erhalten und die Liefermengen werden schnell weiter ansteigen.
Zusätzlich zu den Berechtigten aus Priorität 1 haben damit folgende Personen, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit hoher Priorität ab sofort Anspruch auf eine Schutzimpfung (§ 3 CoronaImpfV; STIKO-Stufe 2 und 3):
- Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:
- Personen mit Trisomie 21.
- Personen nach Organtransplantation.
- Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression.
- Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt.
- Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung.
- Personen mit Diabetes mellitus (mit HbA1c ≥ 58 mmol/mol oder ≥ 7,5%).
- Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung.
- Personen mit chronischer Nierenerkrankung.
- Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40).Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und ärztliches Zeugnis über das Vorliegen der Erkrankung.
- Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und ärztliches Zeugnis einer Einrichtung, die von den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragt sind.
- Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von 18 bis einschließlich 64 Jahre von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person, die das 70. Lebensjahr vollendet oder eine der oben unter Punkt 1 genannten Erkrankungen hat. Die Kontaktpersonen werden von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt.
Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis der Kontaktperson und Bestätigung der pflegebedürftigen Person oder einer sie vertretenden Person und Altersnachweis dieser Person oder ärztliches Zeugnis über die Erkrankung.
- Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von 18 bis einschließlich 64 Jahre von einer schwangeren Person, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden.
Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bestätigung der schwangeren Person oder einer sie vertretenden Person und Nachweis über das Vorliegen einer Schwangerschaft.
- Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, die in Obdachlosenunterkünften oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht oder tätig sind.
Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bescheinigung der Einrichtung. Zu den impfberechtigten Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind, zählen alle direkten Beschäftigten der Einrichtungen dazu zählen unter anderem Hauswirtschaftskräfte, Sozialpädagogen, Verwaltungsmitarbeiter, auch Beschäftigte externer Dienstleister wie etwa Reinigungskräfte. Daneben sind in den Einrichtungen auch weitere tätige Personen anspruchsberechtigt, sofern sie regelmäßig unmittelbaren Bewohnerkontakt haben, beispielsweise auch Ehrenamtliche.
- Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig oder psychisch behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen.
Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens.
- In besonderen Wohnformen der Behindertenhilfe
- In Werk- und Förderstätten für behinderte MenschenZu den impfberechtigten Personen, die in diesen Einrichtungen „tätig sind“ zählen alle direkten Beschäftigten der Einrichtungen, dazu zählen unter anderem Betreuung- und Fachpersonal, Hauswirtschaftskräfte, Verwaltungsmitarbeiter, auch Beschäftigte externer Dienstleister wie beispielsweise Reinigungskräfte. Daneben sind in den Einrichtungen auch weitere tätige Personen anspruchsberechtigt, sofern sie regelmäßig unmittelbaren Kontakt zu Bewohnern und/oder Betreuten haben, dazu zählen auch Ehrenamtliche.
- Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere in SARS-CoV-2-Testzentren, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste, Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt.
Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens.
- Krankenhaus- und Praxispersonal, dazu zählen Arzt-/Psychotherapie-/Zahnarzt-/Heilmittelerbringerpraxen. Das Impfangebot gilt für Ärzt*innen, Medizinische Fachangestellte (MFA), Physio-, Ergotherapie, Podologie.
- Personal der Rehabilitationseinrichtungen.
- Reinigungspersonal in Kliniken und Praxen.
- Hebammen.
- Personal der Blut- und Plasmaspendedienste mit Patientenkontakt.
- Personal, das Abstriche nimmt, dazu zählt auch das Personal in Apotheken, das Abstriche durchführt.
- Personal des öffentlichen Gesundheitsdiensts (ÖGD) mit Patientenkontakt.
- Mitarbeitende der Einsatzdienste von Hausnotrufanbietern.
- Personal der forensischen Psychiatrie sowie in medizinischen Bereichen der Justizvollzugsanstalten.
- Personal in der stationären Suchtbehandlung oder -rehabilitation.
- Personen, die im Bestattungswesen Kontakt zu SARS-CoV-2 infizierten Leichnamen haben.
- Umfasst sind jeweils auch Auszubildende und Studierende mit unmittelbarem Patientenkontakt.
- Polizei- und Ordnungskräfte von 18 bis einschließlich 64 Jahre, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, sowie Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Die Impfung der Polizistinnen und Polizisten im Land wird zentral in Abstimmung zwischen Sozialministerium und Innenministerium organisiert.
Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bescheinigung der Behörde.
- Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, die im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind.
Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens.
- Mitarbeitende des ÖGD mit und ohne Patientenkontakt.
- Mitarbeitende in Krankenhäusern in den Bereichen IT/EDV, Krankenhaus- und Medizintechnik, Hauswirtschaft, Küche, Krankenhausapotheke, Verwaltung, Sterilgutversorgung, angeschlossene Wäschereien.
- Personen, die im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit in Krankenhäusern tätig sind und dabei mit besonderer Relevanz zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur beitragen etwa die Wartung von Beatmungsgeräten.
- Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind.
Dazu zählen unter anderem Ehrenamtliche beispielsweise von Betreuungsgruppen für demenziell erkrankte Menschen, in Nachbarschaftshilfen oder häusliche Besuchsdienste. Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens).
- Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, hauptamtlich in Einrichtungen und aufsuchenden Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe und als Schullehrkräfte/Mitarbeitende an Schulen mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern/Schülerinnen und Schülern sowie weiteren zu betreuenden Personentätig sind, sowie die Auszubildenden und Studierenden, die im Rahmen der Ausbildung in entsprechenden Einrichtungen tätig sind. Dazu zählen: Grund-, Werkreal-, Haupt- und Realschulen, Gymnasien, Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), berufliche Schulen.
Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens.
Hierzu zählen neben den dort lehrenden bzw. erziehenden Personen beispielsweise auch:
- Weiteres Schulpersonal wie Hausmeister*inne oder Sekretäriatsmitarbeiter*innen.
- Sozialpädagoginnen und -pädagogen in entsprechenden Einrichtungen.
- Aufsuchendes Personal der öffentlichen Jugendhilfe, etwa auch im Jugendamt.
- Schul- und Kitabegleiterinnen und -begleiter.
- Beschäftigte der Heilpädagogische Dienste und Interdisziplinären Frühförderstellen.
Des Weiteren möchte die Gemeindeverwaltung nochmals gerne darauf hinweisen, dass die über 80jährigen Personen der Priorität 1, welche Probleme bei der Vereinbarung von Impfterminen haben, sich bei der Gemeinde Lauf unter 07841/200620 oder bei deren Hausarzt bzw. Hausärztin telefonisch melden können um die weitere Vorgehensweise abzusprechen.
Hier die neueste Änderung der CoronaVO zum 1. März:
Friseurbetriebe dürfen wieder öffnen, Voraussetzung ist eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kunden/Kundinnen. Erlaubt sind aber nur Haare waschen, schneiden, färben und föhnen. Face-to-Face Behandlungen wie Bartschneiden oder Rasuren sind weiterhin nicht möglich.
Praktische Fahrausbildung und Fahrprüfung sind wieder möglich. Es gilt jedoch im Fahrzeug für allen Insassen eine Maskenpflicht.
Der Verkauf von Pflanzen und sonstigen gartenbaulichen Erzeugnissen einschließlich des notwendigen Zubehörs wird wieder gestattet. Mischsortimente dürfen nur dann angeboten werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent beträgt.
In Geschäften mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmeter darf sich max. ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche gilt ab dem 801. Quadratmeter eine Beschränkung auf ein Kunde pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.
Liste der impfberechtigten Personen unter 65 Jahren wurde nochmals erweitert
Der Kreis der impfberechtigten Personen, die sich ab sofort mit dem AstraZeneca-Impfstoff impfen lassen können, wurde auf die 2. Gruppe der Corona-Impfverordnung des Bundes ausgeweitet. Zusätzlich zu den bisher schon Impfberechtigten können sich nun weitere Gruppen im Alter von 18 bis einschließlich 64 Jahren für einen Impftermin anmelden. Die Terminvereinbarung ist ohne ärztliches Zeugnis / Bescheinigung zur Impfberechtigung möglich. Erst im Impfzentrum ist ein ärztliches Zeugnis, die eine der gelisteten Erkrankungen bestätigt bzw. die Bescheinigung, als Nachweis zwingend erforderlich.
Die aktuell impfberechtigten Personengruppen in Baden-Württemberg können auf der Liste des Sozialministeriums eingesehen werden:
Die aktuelle CoronaVO des Landes Baden-Württemberg finden Sie unter diesem Link:
Informationen finden Sie auch unter folgenden Links:
Landratsamt Ortenaukreis – zuständiges Gesundheitsamt
https://www.ortenaukreis.de/corona
Hotline Gesundheitsamt: 0781 / 805 – 9695
Psychologische Beratung (Mo.-Fr., 9 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr): 07821 / 9157 – 2557
Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/
Aktuelle Corona-Verordnung
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
Aktuelle Verordnung für Ein- und Rückreisende
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-fuer-ein-und-rueckreisende/
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
https://www.infektionsschutz.de/
Robert Koch – Institut
https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html
Bundesministerium für Gesundheit
Informationen zur Ausgabe von kostenlosen Schutzmasken
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/schutzmv.html
Impfzentren:
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Impfung und den Impfzentren stellt das Land unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um-corona/faq-impfzentren/ zur Verfügung.
Unter www.corona-schutzimpfung.de ist ein erweitertes Informationsangebot abrufbar, das bundeseinheitliche Informationen rund um die Schutzimpfung bereithält und weiter ausgebaut wird. Hier können sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Fachleute sich für einen Newsletter-Infoservice anmelden, um auf dem Laufenden zu bleiben
Weitere Informationen
Um die Versorgung von infizierten Personen, Kontaktpersonen und Reiserückkehrern in häuslicher Isolation zu gewährleisten, ist es notwendig bei alltäglichen Dingen, wie Besorgungen und ähnliches, Unterstützung zu erhalten. Ist dies durch Familienangehörigen, dem Freundes- oder Bekanntenkreis oder der Nachbarschaft nicht möglich, hilft Ihnen die Gemeinde Lauf gerne weiter! Wir organisieren eine Person, der Sie während dieser schwierigen Zeit, beispielsweise bei der Erledigung von Einkäufen, unterstützt!
Kontaktieren Sie uns hierzu oder auch bei sonstigen Fragen rund um das Thema Corona-Virus über unsere Corona-Hotline (Tel. 07841 / 2006 – 47).
Nachbarschaftshilfe Lauf e.V.
https://www.nachbarschaftshilfe-lauf.de/
Kirchengemeinde Lauf – Sasbachtal
https://www.kath-lauf-sasbachtal.de/html/content/corona4504.html
Vielen Dank für Ihre Mitwirkung und bleiben Sie gesund!