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Bekanntmachung Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten

28. März 2024
/wp-content/uploads/Logo-der-Gemeinde-Lauf-1.png 0 0 Gemeinde Lauf /wp-content/uploads/Logo-der-Gemeinde-Lauf-1.png Gemeinde Lauf2024-03-28 10:02:082024-04-04 08:21:17Bekanntmachung Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten

Bekanntmachung Öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Vorbereitung der Wahl des Gemeinderats und Kreistags sowie Bürgerentscheid am 9. Juni 2024

28. März 2024
/wp-content/uploads/Logo-der-Gemeinde-Lauf-1.png 0 0 Gemeinde Lauf /wp-content/uploads/Logo-der-Gemeinde-Lauf-1.png Gemeinde Lauf2024-03-28 00:02:282024-03-26 10:03:56Bekanntmachung Öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Vorbereitung der Wahl des Gemeinderats und Kreistags sowie Bürgerentscheid am 9. Juni 2024

Bekanntgabe Termin Bürgerentscheid

28. März 2024
/wp-content/uploads/Logo-der-Gemeinde-Lauf-1.png 0 0 Gemeinde Lauf /wp-content/uploads/Logo-der-Gemeinde-Lauf-1.png Gemeinde Lauf2024-03-28 00:02:262024-03-26 10:18:40Bekanntgabe Termin Bürgerentscheid

Infos zum verkehrsberuhigten Bereich

25. März 2024

Infos zum verkehrsberuhigten Bereich

In Lauf haben wir an verschiedenen Stellen sogenannte verkehrsberuhigte Bereiche, die mit diesem Schild gekennzeichnet sind.

Auf den ersten Blick scheint die Botschaft recht eindeutig: Vorsicht, hier spielen Kinder! Was aber steckt genau hinter diesem Zeichen? Laut der Straßenverkehrsordnung (StVO) handelt es sich hierbei um eine „verkehrsberuhigte Zone“, umgangssprachlich auch Spielstraße genannt. In diesem Bereich haben Fußgänger besondere Vorrechte, wohingegen strengere Einschränkungen für die übrigen Verkehrsteilnehmer gelten:

  1. Fahrzeuge müssen mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden.
  2. Fußverkehr darf nicht durch den Fahrzeugverkehr gefährdet oder behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugverkehr warten.
  3. Der Fußverkehr darf den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern.
  4. Fahrzeuge müssen innerhalb gekennzeichneter Flächen geparkt werden. Ausgenommen ist davon das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
  5. Der Fußverkehr darf die ganze Straßenbreite benutzen. Spielende Kinder sind überall erlaubt.

In verkehrsberuhigten Bereichen haben Fußgänger grundsätzlich Vorrang. Kinder können dort also mit ihrem Spielzeug die gesamte Straße nutzen, während Auto- sowie Radfahrer besondere Vorsicht walten lassen und ggf. auch warten müssen.

 

Es gibt auch Grenzen

Auch wenn es für Kinder wichtig ist, zu toben, draußen zu spielen und auch mal laut sein zu dürfen, sollten selbstverständlich auch Eltern und Kinder Rücksicht auf die Bedürfnisse Anderer nehmen. Eltern sollten ihren Kindern ganz klar Grenzen aufzeigen. Auch wenn beispielsweise das lautstarke Kicken von Bällen gegen feste Hindernisse Spaß macht – aus Rücksicht auf die Nachbarn sollten solch unnötigen Lärmquellen vermieden werden. Kindern sollten, besonders wenn sie älter werden, lernen, dass ein harmonisches Zusammenleben nur möglich ist, wenn jeder nicht nur auf seine eigenen Bedürfnisse schaut, sondern zumindest auch ein Stück weit die anderen im Blick hat.

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass die Gemeinde am Sportgelände in der Wendelbach und in der Veilchenstraße attraktive Bolz- und Ballspielmöglichkeiten zur Verfügung stellt, die insbesondere Jugendliche selbständig aufsuchen können.

 

 

https://www.lauf-schwarzwald.de/wp-content/uploads/Verkehrsberuhigter-Bereich.png 161 240 Gemeinde Lauf /wp-content/uploads/Logo-der-Gemeinde-Lauf-1.png Gemeinde Lauf2024-03-25 09:08:472024-04-12 10:22:38Infos zum verkehrsberuhigten Bereich

Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan “Hauptstraße 82”

15. März 2024

BP Hauptstr. 82 Bekanntmachung Satzungsbeschluss Inkrafttreten

BP Hauptstr. 82 Satzung, Schriftlicher Teil und Begründung

BP Hauptstr. 82 Zeichnerischer Teil

/wp-content/uploads/Logo-der-Gemeinde-Lauf-1.png 0 0 Elke Doninger /wp-content/uploads/Logo-der-Gemeinde-Lauf-1.png Elke Doninger2024-03-15 11:56:532024-03-15 11:56:53Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan “Hauptstraße 82”

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum

8. März 2024

Das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) zählt zu den wichtigsten Instrumenten des Landes, um die integrierte Strukturentwicklung der Gemeinden insgesamt zu unterstützen. Ziel des ELR ist es, in Dörfern und Gemeinden des Ländlichen Raums die Lebens- und Arbeitsbedingungen zu erhalten und fortzuentwickeln, der Abwanderung entgegenzuwirken, den landwirtschaftlichen Strukturwandel abzufedern und dabei sorgsam mit den natürlichen Lebensgrundlagen umzugehen.

Im Vordergrund stehen dabei die Bemühungen, den weiteren Flächenverbrauch durch eine verbesserte innerörtliche Entwicklung zu vermeiden. Um Ortskerne zu stärken, hat die Förderung vor allem die Umnutzung bestehender Gebäude, die Schließung von Baulücken, die Entflechtung unverträglicher Gemengelagen sowie die Wiedernutzung von Gewerbebrachen im Blick. Dabei sind auch die Bereitstellung neuer Arbeitsplätze und die Sicherung bestehender Arbeitsplätze von Bedeutung.

Die Erstellung örtlicher Entwicklungskonzepte durch die Gemeinden gewährleistet eine auf die strukturelle Ausgangssituation bezogene problemorientierte Förderung sowohl kommunaler, privater als auch privat-gewerblicher Maßnahmen. Im idealtypischen Fall des ganzheitlichen Ansatzes unterstützt das ELR die gemeindliche Entwicklung in allen vier Förderschwerpunkten: Arbeiten, Grundversorgung, Gemeinschaftseinrichtungen und Wohnen.

Durch Investitionszuschüsse werden unter anderem die Verlagerung und Erweiterung von Unternehmen, der Bau von Lebensmittelläden und Dorfgemeinschaftshäusern, die Umnutzung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude zu Wohnungen sowie die Gestaltung eines attraktiven Wohnumfeldes in den Gemeinden gefördert.

Im Sinne eines schonenden Umgangs mit den natürlichen Lebensgrundlagen führen rationeller Energieeinsatz, Verwendung erneuerbarer Energien beziehungsweise nachwachsender Rohstoffe oder die Anwendung umweltfreundlicher Bauweisen bei privaten Projekten zu einem Fördervorrang und sind Fördervoraussetzung für kommunale Projekte.

Die Reduzierung des Flächenverbrauchs schont die natürlichen Lebensgrundlagen und dient dem Klimaschutz. Daher erhalten Umnutzungen im Förderschwerpunkt Wohnen eine deutlich höhere Priorität als Modernisierungen. Neubauten sind nachrangig und kommen außerhalb des Bereichs der Grundversorgung nur bei Verwendung von CO2-bindender Rohstoffe wie Holz in Frage. Bei der Modernisierung von Altbauten ist ein verbesserter Wärmeschutz ein wichtiges Kriterium bei der Auswahl der Förderprojekte.

Antragsberechtigt sind vom Grundsatz her alle Eigentümer:innen im Bereich der von der Gemeinde Lauf erstellten Abgrenzung der Siedlungsbereiche der 1960er Jahre (siehe Plan). An diesen Bereich angrenzende Gebiete können den Voraussetzungen des Standorts nach dem ELR ebenfalls entsprechen. Solche Fälle sind im Einzelfall zu prüfen.

Eine Förderung ist grundsätzlich bis 30 % der Nettokosten möglich.
Die Förderaufrufe des ELR werden gesondert veröffentlicht.

Nehmen Sie hierzu mit Alexander Trapp Kontakt auf:
Tel. 07841 2006-15 oder Alexander.Trapp@lauf-schwarzwald.de

 

ELR-Abgrenzung Lauf

/wp-content/uploads/Logo-der-Gemeinde-Lauf-1.png 0 0 Elke Doninger /wp-content/uploads/Logo-der-Gemeinde-Lauf-1.png Elke Doninger2024-03-08 12:40:432024-03-08 12:57:20Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum
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