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Bürgerservice von A bis Z

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Personalausweis - vorläufigen Personalausweis beantragen

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Einen vorläufigen Personalausweis können Sie beantragen, wenn Sie

  • dringend einen Ausweis benötigen und
  • keinen gültigen Reisepass besitzen.

Er wird von der zuständigen Behörde sofort ausgestellt und gilt höchstens drei Monate.

Hinweis: Der vorläufige Personalausweis enthält keinen Chip. Daher ist die Online-Ausweisfunktion damit nicht möglich und die Erfassung der Fingerabdrücke nicht erforderlich.

Sie müssen ihn spätestens bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.

Voraussetzungen

  • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Sie brauchen sofort ein Ausweisdokument und besitzen keinen gültigen Reisepass.

Verfahrensablauf

  • Sie müssen den vorläufigen Personalausweis persönlich bei der Personalausweisbehörde beantragen und glaubhaft machen, dass Sie sofort einen Ausweis benötigen.
  • Den vorläufigen und den neuen Personalausweis können Sie auch gleichzeitig beantragen.
  • Bei der Beantragung können Sie das Lichtbild - je nach Ausstattung der Behörde - vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel Fotografen oder Fotoservice der dm-Drogeriemärkte) anfertigen. Vom Dienstleister erhalten Sie den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann.
  • Die Personalausweisbehörde stellt den vorläufigen Personalausweis sofort aus.

Hinweise:

  • Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind.
  • Kinder und Jugendliche, für die die Antragstellung erfolgt, müssen immer persönlich erscheinen, da die Personalausweisbehörde ihre Identität prüfen muss. Außerdem müssen sie unterschreiben, wenn sie zum Antragszeitpunkt 10 Jahre oder älter sind.

Erforderliche Unterlagen

Für die Antragstellung sind dieselben Nachweise wie beim Antrag auf einen neuen Personalausweis erforderlich.

Es können gegebenenfalls weitere Unterlagen nötig sein, um eine Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen.

Hinweise:

  • Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
  • Die biometrischen Lichtbilder müssen den einschlägigen Formvorschriften entsprechen. Eine Hilfestellung bietet dabei die Fotomustertafel für Personaldokumente.
  • Ab 1. Mai 2025 werden nur digitale Lichtbilder für die Beantragung von Personalausweisen akzeptiert. Sie können das Lichtbild je nach Ausstattung der Behörde bei der Beantragung vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel Fotografen oder Fotoservice der dm-Drogeriemärkte) anfertigen. Das Lichtbild wird dann durch den Dienstleister in einer gesicherten Cloud abgelegt. Sie erhalten den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann. In der Übergangszeit kann in Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen auch ein papiergebundenes Lichtbild akzeptiert werden. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Behörde über die dort zur Verfügung stehenden Möglichkeiten!

Frist/Dauer

Gültigkeitsdauer:

Der vorläufige Personalausweis ist maximal bis zu drei Monate gültig.

Kosten/Leistung

  • 10,00 EUR
  • 13,00 EUR Zuschlag, wenn
    • die Personalausweisbehörde Ihren Antrag außerhalb der behördlichen Dienstzeit bearbeitet oder
    • eine nicht zuständige Personalausweisbehörde das Dokument ausstellt
  • 6,00 EUR für die Lichtbilderstellung in der Behörde beim Einsatz der Aufnahmetechnik der Bundesdruckerei

Hinweise:

  • Für einige Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit oder beim Aufsuchen einer unzuständigen Stelle ein Zuschlag von 13,00 EUR erhoben.
  • Den Antrag können Sie auch an einer örtlich nicht zuständige Personalausweisbehörde stellen. Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen. Für diese Bearbeitung kann die Behörde ebenfalls einen Zuschlag von 13 EUR , bei Auslandsdeutschen von 30 EUR erheben.
  • Beim Einsatz der Lichtbildaufnahmetechnik eines anderen Herstellers als die Bundesdruckerei in der Behörde, kann eine andere Gebühr anfallen.

Sonstiges

Den vorläufigen Personalausweis müssen Sie spätestens beim Empfang des neuen Personalausweises entwerten lassen.

Rechtsgrundlage

Personalausweisgesetz (PAuswG)

  • § 1Ausweispflicht)
  • § 3 Vorläufiger Personalausweis
  • § 6 Gültigkeit
  • § 7 Sachliche Zuständigkeit
  • § 8 Örtliche Zuständigkeit
  • § 9 Ausstellung des Ausweises
  • § 27 Pflichten des Ausweisinhabers

Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Personalasuweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung-PAuswGebV):

  • § 1 Gebühren für Ausweise

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