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Religionsunterricht - sich selbst oder ein Kind abmelden

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Religionsunterricht ist an öffentlichen Schulen Pflicht.

Wenn die Schülerinnen und Schüler nicht daran teilnehmen wollen, müssen sie sich abmelden bzw. von den Erziehungsberechtigten abgemeldet werden und besuchen danach ab Klassenstufe 5den Ethikunterricht.

Hinweis: Eine erneute Anmeldung zum Religionsunterricht kann die Schule zum nächsten Schulhalbjahr berücksichtigen.

Voraussetzungen

Die Schülerinnen und Schüler müssen Glaubens- und Gewissensgründe vorbringen, die der Teilnahme am Religionsunterricht entgegenstehen.

Hinweis: Eine Überprüfung der angegebenen Glaubens- und Gewissensgründe findet nicht statt.

Verfahrensablauf

Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler müssen schriftlich erklären, dass sie sich vom Religionsunterricht abmelden. Die Erklärung wird bei der Schulleitung abgegeben. Je nach Alter gilt:

  • vor dem 12. Geburtstag:
    Beide Elternteile müssen die Erklärung unterschreiben.
  • nach dem 12. und vor dem 14. Geburtstag:
    Zusätzlich zur Unterschrift beider Eltern muss sich die Schülerin bzw. der Schüler mit der Abmeldung bei der Schulleitung ausdrücklich einverstanden erklären. Ab diesem Alter dürfen die Schülerinnen und Schüler nicht gegen ihren Willen in einem anderen Bekenntnis erzogen werden. Auch können ihre Eltern sie nicht mehr gegen ihren Willen abmelden.
  • nach dem 14. und vor dem 18. Geburtstag:
    Die Schülerin/der Schüler muss die Erklärung unterschreiben. Zum Übergabetermin bei der Schulleitung müssen die Eltern eingeladen werden.

Die Erklärung muss neben den Unterschriften der Elternteile beziehungsweise Ihrer Unterschrift folgende Angaben enthalten:

  • Name
  • Klasse
  • Datum

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

Spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts des Schulhalbjahres

Kosten/Leistung

keine

Sonstiges

In Baden-Württemberg können Schülerinnen oder Schüler an den öffentlichen Schulen evangelischen bzw. katholischen Religionsunterricht und an einzelnen Standorten

  • altkatholischen,
  • jüdischen,
  • syrisch-orthodoxen,
  • orthodoxen,
  • alevitischen Religionsunterricht und
  • islamischen Religionsunterricht sunnitischer Prägung

besuchen.

Rechtsgrundlage

  • § 96 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) (Grundsätze)
  • § 100 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) (Teilnahme am Religionsunterricht)
  • § 100 a Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) (Ethikunterricht)
  • § 5 Gesetz über die religiöse Kindererziehung (KErzG)
  • Verwaltungsvorschrift "Teilnahme am Religionsunterricht"

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77886 Lauf

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