Ehrenamtliche Richterinnen und Richter werden vom Wahlausschuss auf fünf Jahre aufgrund von Vorschlagslisten gewählt.
Die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts erstellt die Vorschlagslisten in jedem fünften Jahr.
Der Präsident oder die Präsidentin des Finanzgerichts bestimmt die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Dabei soll jede Person voraussichtlich zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden. Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.
Die Berufung in dieses Amt können Sie nur ausnahmsweise ablehnen. Dazu sind berechtigt:
- Geistliche und Religionsdiener oder Religionsdienerinnen
- Schöffen, Schöffinnen und andere ehrenamtliche Richter oder Richterinnen
- Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter oder Richterinnen beim Finanzgericht tätig gewesen sind.
- Personen, die 67 Jahre oder älter sind.
- Ärzte, Ärztinnen, Krankenpfleger, Krankenpflegerinnen, Hebammen und Apothekenleiter oder Apothekenleiterinnen, die keinen Apotheker oder keine Apothekerin beschäftigen.
Hinweis: In besonderen Härtefällen können Sie auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden (zum Beispiel bei Gebrechlichkeit, vorwiegender Tätigkeit im Ausland oder bei Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder). Die Entscheidung trifft der hierfür zuständige Senat des Finanzgerichts.