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Bürgerservice von A bis Z

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Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erklären

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Sämtliche Informationen, die Ärztinnen und Ärzte im Zusammenhang mit einer Behandlung erhalten, unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.

Dies bedeutet, dass Ärztinnen und Ärzte diese Informationen nicht Dritten gegenüber offenbaren dürfen, es sei denn, dies wird durch ein Gesetz ausdrücklich erlaubt es oder Sie haben die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbunden.

Hinweis: Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch gegenüber ärztlichen Kolleginnen und Kollegen sowie gegenüber Angehörigen der Patientin oder des Patienten.

Entbindet die Patientin oder der Patient die behandelnde Ärztin oder behandelnden Arzt von der Schweigepflicht, so ist diese bzw. dieser zur Offenbarung befugt, aber nicht verpflichtet.

Voraussetzungen

Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht setzt keine Geschäftsfähigkeit, sondern die Einwilligungsfähigkeit der Patientin oder des Patienten voraus.

Hinweis: Entbinden Sie Ihren Arzt oder Ihre Ärztin nicht von der Schweigepflicht, muss er oder sie Sie über die Folgen aufklären.

Verfahrensablauf

Es empfiehlt sich, die Entbindung von der Schweigepflicht schriftlich zu erklären. Machen Sie folgende Angaben:

  • Ihren Namen, Ihre Anschrift und Ihr Geburtsdatum
  • Name der Ärztin oder des Arztes
  • für welche Unterlagen die Entbindung gelten soll
  • zu welchem Zweck Sie die Entbindung erteilen
  • an wen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt die Unterlagen weitergeben darf
  • ob Sie eine einmalige, zeitlich beschränkte, dauerhafte oder wiederkehrende Datenübermittlung erlauben.

Die Erstellung einer Kopie der Entbindungserklärung für die eigenen Unterlagen ist rechtlich zwar nicht zwingend, dürfte jedoch empfehlenswert sein.

Händigen Sie die Erklärung Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt aus.

Die Erklärung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

keine

Kosten/Leistung

keine

Sonstiges

Die ärztliche Schweigepflicht und die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sind rechtlich komplexe Themen. Vor diesem Hintergrund können die vorstehenden Informationen keine erschöpfende Auskunft hierzu geben. Im Einzelfall kann es angezeigt sein, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Rechtsgrundlage

Strafgesetzbuch (StGB):

  • § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg:

  • § 9 Schweigepflicht

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77886 Lauf

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