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Bürgerservice von A bis Z

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Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte beantragen

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Im Anschluss an das Visum können Sie in besonderen Fällen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.

Hinweis: Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau beziehungsweise Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin und Ihre Kinder unter 18 Jahren haben ein Recht auf Familiennachzug.
Sie dürfen ebenfalls eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Voraussetzungen

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
    Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
    • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
    • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
    • etwaige Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie gehören zu folgenden Personengruppen:
    • Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen mit besonderen Fachkenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung
    • Lehrkräfte oder wissenschaftliches Personal in herausgehobener Funktion und mehrjähriger Berufserfahrung
  • Ihre Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist gesichert.

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis

  • der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • des gesicherten Lebensunterhalts und dass Ihre Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gesichert ist (in der Regel durch Vorlage des Arbeitsplatzangebotes)
  • der beruflichen oder wissenschaftlichen Qualifikation

Frist/Dauer

keine

Kosten/Leistung

EUR 147,00

Sonstiges

Sie erhalten die Niederlassungserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.

Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Sie können im Rahmen ihres Niederlassungsrechts eine selbständige Tätigkeit in Deutschland ausüben. Dasselbe gilt für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz.

Erfüllen Sie die wissenschaftlichen oder beruflichen Voraussetzungen nicht, können Sie möglicherweise folgende Aufenthaltstitel erhalten:

  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung
  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung

Die Auswahl des Aufenthaltstitels müssen Sie bereits im Visumverfahren klären.

Rechtsgrundlage

  • § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
  • § 18c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte)
  • § 44 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Niederlassungserlaubnis)
  • § 284 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten)

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Di: 14:00 bis 16:00 Uhr
Do: 14:00 bis 18:00 Uhr

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Fax: 07841 2006-60

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77886 Lauf

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