Die Leistungen nach dem FRG dürfen einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen. Die Begrenzung betrifft alle Personen, die seit dem 7. Mai 1996 in die Bundesrepublik zugezogen sind.
Der zulässige Höchstwert beträgt 25 Entgeltpunkte je Berechtigten und liegt damit auf dem Niveau der Eingliederungshilfe. 25 Entgeltpunkte entsprechen zurzeit (Stand Juli 2026) einer monatlichen Bruttorente in Höhe von 1.063,00 EUR.
Ehegatten sowie in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Berechtigte erhalten für ihre Zeiten nach dem FRG gemeinsam maximal 40 Entgeltpunkte. Diese entsprechen zurzeit einer Bruttorente in Höhe von monatlich 1.700,80 EUR.
Vor einem eventuellen Verzug ins Ausland sollte eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung erfolgen.
Wichtig: Zu den Anspruchsberechtigten gehören in erster Linie Vertriebene und Spätaussiedler oder Spätaussiedlerinnen. Ehegatten oder Kindern von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern ohne eigene Anerkennung können daher keine im Herkunftsland zurückgelegten Beitrags beziehungsweise Beschäftigungszeiten angerechnet werden.