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Bürgerservice von A bis Z

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Klärung des Rentenversicherungskontos von Spätaussiedlern*innen beantragen

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Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie Vertriebene werden so gestellt, als ob sie ihr gesamtes Versicherungsleben in Deutschland zurückgelegt hätten. Eine Anerkennung als Aussiedler oder Spätaussiedler erfolgt nach dem Bundesvertriebenengesetz. Da diese bis zum Zuzug in der Regel keine rentenversicherten Verdienste im Bundesgebiet haben, können ihren Zeiten nach dem sogenannten Fremdrentengesetz (FRG) zugeordnet werden. Der Wert dieser Zeiten entspricht dem, was vergleichbare Versicherte in Deutschland durchschnittlich verdient haben.

Erfüllen Sie die entsprechenden Voraussetzungen, werden Ihre Beitrags- beziehungsweise Beschäftigungszeiten angerechnet. Auch Ihre im Herkunftsland zurückgelegten Anrechnungszeiten, zum Beispiel wegen Arbeitsunfähigkeit, Schul- und Hochschulbesuch oder Krankheit, werden berücksichtigt.

Bei Beitragszeiten ab 1950 werden Tabellenwerte nach Qualifikationsgruppen, zum Beispiel mit oder ohne Ausbildung, mit Meisterqualifikation, mit Studium und Wirtschaftsbereichen, wie zum Beispiel Bauwirtschaft, Handel, Verkehr zugeordnet, um zu einer möglichst realitätsbezogenen Einkommensfeststellung zu gelangen. Die Werte werden anschließend in der Regel auf 60 Prozent des vollen Werts reduziert. Hiermit wird insbesondere eine Anpassung an Versicherte erreicht, die in strukturschwachen Gebieten in Deutschland gelebt und deutlich geringere Verdienste als der Durchschnitt erzielt haben.

Voraussetzungen

  • Sie gehören zur Gruppe der Vertriebenen oder sind Spätaussiedlerin beziehungsweise Spätaussiedler und
  • Sie möchten Ihr Rentenversicherungskonto klären.

Verfahrensablauf

Die Anerkennung der im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten müssen Sie schriftlich beantragen.
Angesichts der komplizierten Rechtsmaterie empfiehlt es sich, den Antrag auf Kontenklärung bei der Stadtverwaltung, Ihrer Wohnsitzgemeinde, in den entsprechenden Versicherungsämtern, bei ehrenamtlichen Versichertenberaterinnen beziehungsweise Versichertenberatern oder direkt bei den Regionalzentren und Außenstellen der Rentenversicherungsträger zu stellen.

Über die Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten erhalten Sie einen gesonderten Feststellungsbescheid.

Der Feststellungsbescheid stellt anerkannte Zeiten nach der aktuellen Rechtslage fest. Ändert der Gesetzgeber bis zum tatsächlichen Rentenbeginn die Rechtsgrundlagen, kann dies dazu führen, dass Bescheide an die neue Rechtslage angepasst werden müssen.

Erforderliche Unterlagen

Für die Anerkennung von Beitrags- und Anrechnungszeiten sind alle Unterlagen hilfreich, aus denen Art und Dauer der Beschäftigung, beziehungsweise gegebenenfalls Unterbrechungen hervorgehen. Das sind in erster Linie die original Versicherungsunterlagen wie beispielsweise:

  • Arbeitsbücher,
  • Versicherungsbücher,
  • Legitimationsbücher,
  • Arbeitgeberbescheinigungen,
  • Zeugnisse, Studienbescheinigungen.

Zusätzlich, für die Anerkennung von

  • Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten: die Geburtsurkunden der Kinder, Familienstammbuch
  • Rentenbezugszeit: der Rentenbescheid oder eine Rentenbescheinigung,
  • Zeiten des Wehrdienstes beziehungsweise Ersatzdienstes: entsprechende Bescheinigung wie zum Beispiel Militärdienstbescheinigung.

Zum Nachweis des Status als Spätaussiedler dient die Spätaussiedlerbescheinigung beziehungsweise der Vertriebenenausweis.

Wichtig: Anhand der vorgelegten Unterlagen entscheidet Ihr Rentenversicherungsträger im Einzelfall, ob eine Beitragszeit glaubhaft gemacht oder nachgewiesen wurde. Damit die Zeiten als nachgewiesene Zeit anerkannt werden können, darf kein Zweifel an der Richtigkeit und der Lückenlosigkeit der behaupteten Tatsache bestehen. Sind die Beitragszeiten nachgewiesen, werden die entsprechend den vorangegangenen Ausführungen ermittelten Tabellenwerte um ein Fünftel aufgestockt

Frist/Dauer

Der Antrag auf Kontenklärung ist an keine Frist gebunden.

Tipp: Um spätere Verzögerungen, beispielsweise bei einer Rentenantragstellung zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Antrag bereits nach Erhalt der Spätaussiedlerbescheinigung zu stellen. Dies erleichtert auch die Beschaffung von notwendigen Unterlagen.

Kosten/Leistung

Es entstehen keine Kosten.

Sonstiges

Die Leistungen nach dem FRG dürfen einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen. Die Begrenzung betrifft alle Personen, die seit dem 7. Mai 1996 in die Bundesrepublik zugezogen sind.

Der zulässige Höchstwert beträgt 25 Entgeltpunkte je Berechtigten und liegt damit auf dem Niveau der Eingliederungshilfe. 25 Entgeltpunkte entsprechen zurzeit (Stand Juli 2026) einer monatlichen Bruttorente in Höhe von 1.063,00 EUR.

Ehegatten sowie in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Berechtigte erhalten für ihre Zeiten nach dem FRG gemeinsam maximal 40 Entgeltpunkte. Diese entsprechen zurzeit einer Bruttorente in Höhe von monatlich 1.700,80 EUR.

Vor einem eventuellen Verzug ins Ausland sollte eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung erfolgen.

Wichtig: Zu den Anspruchsberechtigten gehören in erster Linie Vertriebene und Spätaussiedler oder Spätaussiedlerinnen. Ehegatten oder Kindern von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern ohne eigene Anerkennung können daher keine im Herkunftsland zurückgelegten Beitrags beziehungsweise Beschäftigungszeiten angerechnet werden.

Rechtsgrundlage

  • Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
  • Fremdrentengesetz (FRG)

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