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Bürgerservice von A bis Z

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Mahnbescheid beantragen

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Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht es Ihnen, einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme auf einfache und schnelle Weise gerichtlich feststellen zu lassen. Wenn der Schuldner keinen Widerspruch einlegt, können Sie sich durch das Mahnverfahren ein aufwendiges gerichtliches Klageverfahren ersparen.

Voraussetzungen

Sie haben Ihren Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz in Baden-Württemberg.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Erlass eines Mahnbescheides beantragen. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • schriftlich mit einem besonderen Formular, das Sie im Schreibwarenhandel erhalten
  • elektronisch, wenn Sie den Online-Mahnantrag ausfüllen und elektronisch oder per Post versenden
  • vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Rechtsanwälte und Inkassounternehmen sind verpflichtet, den Antrag in maschinell lesbarer Form einzureichen.

Das Amtsgericht erlässt einen Mahnbescheid und stellt ihn Ihrem Gegner zu. Darin wird dieser aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die Geldschuld zu bezahlen oder dem Mahnbescheid zu widersprechen.

Widerspricht Ihr Gegner dem Mahnbescheid nicht, können Sie nach Ablauf der zwei Wochen einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

Gleichzeitig mit Erlass des Mahnbescheids erhalten Sie als Antragsteller oder Antragstellerin eine Kostenrechnung für das Mahnverfahren. Falls Sie die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen können, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Die Gerichtskosten des Mahnverfahrens nimmt das Mahngericht in den Mahnbescheid auf. Ist Ihre Forderung berechtigt, muss Ihr Gegner Ihnen die verauslagten Gerichtskosten erstatten.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Frist/Dauer

Der Anspruch darf noch nicht verjährt sein.

Kosten/Leistung

Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstandes.

Sie können sie auf den Seiten des gemeinsamen Auftritts der Mahngerichte der Bundesländer berechnen.

Sonstiges

Keine

Rechtsgrundlage

  • §§ 688 - 703 Zivilprozessordnung (ZPO) (Mahnverfahren)
  • § 2 Zuständigkeitsverordnung Justiz (ZuVOJu) (Mahnsachen)
  • § 1 Gerichtskostengesetz (GKG) (Geltungsbereich)
  • § 3 Gerichtskostengesetz (GKG) (Höhe der Kosten)
  • Anlage 1 zu § 3 Gerichtskostengesetz (GKG)

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77886 Lauf

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