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Melderegister - Auskunftssperre beantragen

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Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass Ihre Wohnortgemeinde nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Melderegisterauskunft (zum Beispiel Name, Anschrift) zu Ihren Daten erteilt.

Tipp: Sie möchten nur die Weitergabe Ihrer Daten verhindern an:

  • Adressbuchverlage
  • Presse, Rundfunk und Mandatsträger zur Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen
  • Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen
  • die Bundeswehr

Für diese Fälle reicht es aus, wenn Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde Widerspruch gegen die Auskunftserteilung einlegen. Für einen solchen Widerspruch sind keine Begründung und kein schutzwürdiges Interesse erforderlich.

Voraussetzungen

Sie müssen ein schutzwürdiges Interesse an der Verweigerung von Melderegisterauskünften über Ihre Person nachweisen. Dies ist zum Beispiel beim Schutz vor einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange der Fall.

Verfahrensablauf

Sie können die Auskunftssperre schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes beantragen. Sie müssen dabei Ihr schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.

Hinweis: Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der Sie sie beantragt haben. Sie wollen verhindern, dass auch die Meldebehörden Ihres früheren Wohnsitzes oder Ihres Nebenwohnsitzes Ihre neue Anschrift bekannt geben? Dann müssen Sie bei diesen ebenfalls eine Auskunftssperre beantragen.

Nach Eintrag einer Auskunftssperre darf die Meldebehörde nur noch Auskunft erteilen, wenn eine Gefahr für Sie ausgeschlossen werden kann. Vor der Erteilung der Auskunft werden Sie angehört.

Erforderliche Unterlagen

Die Meldebehörde kann folgende Unterlagen verlangen:

  • Personalausweis oder Reisepass
    bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises
  • im Einzelfall auch Unterlagen zum Nachweis des schutzwürdigen Interesses

Kosten/Leistung

für die Eintragung der Auskunftssperre: keine

Hinweis: Die Meldebehörde kann für eine Ablehnung der beantragten Auskunftssperre Gebühren erheben.

Sonstiges

Die Auskunftssperre wird befristet auf bis zu zwei Jahren ins Melderegister eingetragen. Sie können eine Verlängerung beantragen.

Rechtsgrundlage

  • § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) (Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen)
  • § 51 Bundesmeldegesetz (BMG) (Auskunftssperren)
  • § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) (Regelmäßige Datenübermittlungen)
  • § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz (SG) (Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden)

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