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Bürgerservice von A bis Z

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Sachverständige für Gegenproben (Inländer) - Zulassung beantragen

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Wer als private, sachverständige Person für Gegenproben auf der Basis des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Tabakerzeugnisgesetzes beziehungsweise für Parallelproben von amtlichen Proben zur Untersuchung auf Mykotoxine auf der Basis der Kontaminantenverordnung tätig sein möchte, benötigt eine Zulassung.

Voraussetzungen

  • Sie müssen entweder
    • staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker beziehungsweise staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder
    • approbierter Tierarzt oder approbierte Tierärztin mit einer Fachtierarztbefähigung
      • im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder
      • für öffentliches Veterinärwesen sein oder
    • über einen naturwissenschaftlichen Universitätsabschluss verfügen Sie müssen durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen.
  • Sie müssen über eine mindestens zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung auf dem beantragten Untersuchungsgebiet verfügen.
  • Sie müssen über ein geeignetes akkreditiertes Prüflaboratorium verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist.
  • Sie müssen zuverlässig sein und es dürfen keine Interessenkollisionen zu erwarten sein.
  • Sie dürfen nicht in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und -untersuchung tätig sein.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Zulassung zum privaten oder zur privaten Sachverständigen für Gegenproben müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen.
Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Die zuständige Stelle überprüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen, und teilt Ihnen die Entscheidung mit.

Bei positiver Entscheidung veröffentlicht sie die Zulassung

  • im Verzeichnis der für den Bereich des Landes Baden-Württemberg zugelassenen Sachverständigen zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben (Gegenproben) und
  • in der bundesweiten Liste der von den Bundesländern zugelassenen Gegenprobensachverständigen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag unter Angabe des Untersuchungsgebietes, für das die Zulassung beantragt wird, sowie der Anschrift Ihres Hauptsitzes
  • Nachweis, dass Sie über ein Prüflaboratorium verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist. Sie müssen die Anschrift des anerkannten Prüflaboratoriums sowie dessen Kennnummer, die von einer Akkreditierungsstelle vergeben wurde, angeben.
  • schriftlicher Lebenslauf mit beruflichem Werdegang
  • Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen durch
    • Zeugnisse
    • Diplome
    • Dienst- oder Arbeitszeugnisse
    • Befähigungsnachweise oder sonstige Urkunden wie beispielsweise Berechtigungen zur Führung akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen (in amtlich beglaubigter Kopie)
  • Nachweis über eine mindestens zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungstätigkeit
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: Führungszeugnis
  • Nachweis, dass Sie nicht in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und -untersuchung tätig sind
  • Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis

Sie müssen zusätzlich abgeben:

  • Erklärung, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • Erklärung, dass kein Ausschlussgrund vorliegt und dass die Sachverständigentätigkeit unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt werden kann
  • Verpflichtungserklärung

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Die Unterlagen dürfen bei der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Ausbildungs- und Befähigungsnachweise sind von dieser Frist ausgenommen.

Kosten/Leistung

je nach Einzelfall

Rechtsgrundlage

  • § 43 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) (Probenahme)
  • § 31 Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG) (Betretensrechte und Befugnisse, Probenahme)
  • § 5a Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV) (Homogenisierung und Entnahme von Parallelproben bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Mykotoxine)
  • § 24 Absatz 7 Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (AGLMBG) (Zuständige Behörde für die Zulassung)
  • Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (GPV)
  • Verordnung über die Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger für die Untersuchung von Proben (Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung - PrüflabV)
  • § 4 Landesgebührengesetz (LGebG) in Verbindung mit der Gebührenverordnung MLR (GebVO MLR)

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