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Bürgerservice von A bis Z

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Aufwendungsersatz für einen Vormund beantragen

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Der Vormund und der Gegenvormund haben gegen den Mündel, also die unmündige Person, einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die zum Zwecke der Vormundschaft anfallen.

Hat der Vormund die Vermögenssorge, kann er selbst dem verwalteten Vermögen den Betrag der Aufwendungen entnehmen. Ansonsten braucht es eine gerichtliche Festsetzung. Ist der Mündel mittellos, richtet sich der Anspruch gegen die Staatskasse.

Aufwendungen können beispielsweise sein:

  • Fahrtkosten
  • Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die der Vormund oder Gegenvormund
    • dem Mündel zuführen kann
    • durch seine Vormundschaft erleiden kann
  • Kosten des Lebensunterhaltes und der Erziehung des Mündels, wenn der Mündel im Haushalt des Vormundes lebt

Hinweis: Für ehrenamtlich tätige Vormünder hat das Land eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Nähere Informationen über diese Versicherung erfahren Sie beim Familiengericht.
Möchten Sie als Vormund Ihre Aufwendungen in Summe abrechnen, können Sie jährlich pauschal 399 Euro abrechnen. Diese Aufwandsentschädigung wird jährlich gezahlt. Sind Sie Berufsvormund, gilt dies nicht.

Voraussetzungen

Ihnen sind in Ihrer Funktion als Vormund oder Gegenvormund Aufwendungen entstanden, die in direktem Zusammenhang mit Ihrer Vormundschaft stehen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Aufwendungen dem Familiengericht schriftlich vorlegen. Das Gericht setzt dann die Höhe des Betrages fest, der an Sie ausgezahlt wird.

Erforderliche Unterlagen

bei Einzelabrechnung:

  • Aufstellung der Aufwendungen 
  • Belege der Aufwendungen

Frist/Dauer

Sie müssen Ihre Ersatzansprüche innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Entstehung beim Gericht beantragt haben.

Die pauschale Aufwandsentschädigung müssen Sie spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, für welches der Anspruch besteht, geltend machen.

Hinweis: Das Gericht kann andere Fristen festlegen.

Rechtsgrundlage

  • § 1835 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Aufwendungsersatz)
  • § 1835 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Aufwandsentschädigung)

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