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Bürgerservice von A bis Z

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Datenschutzkontrolle - Datenschutzbeschwerde einreichen (personenbezogen)

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Öffentliche und private Institutionen erheben, speichern, nutzen und geben personenbezogene Daten weiter. Diese Verarbeitung von Daten unterliegt der Datenschutzkontrolle.

Hinweis: Private Institutionen unterliegen der Datenschutzkontrolle nur, soweit sie personenbezogene Daten automatisiert und nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeiten. Das Gleiche gilt für die Verarbeitung von Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien ("Dateibezug").

Voraussetzungen

  • Eine öffentliche oder eine private Institution hat Sie bei der Verarbeitung Ihrer (personenbezogenen) Daten in Ihren Rechten verletzt.
  • Eine öffentliche oder eine private Institution
    • verweigert zu Unrecht eine Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten oder die Löschung Ihrer Daten oder
    • hat nicht die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung getroffen.

Andere Personen können sich nur aus anderen Anlässen (z.B. mit Fragen und Hinweisen oder wegen einer Beratung) an die Datenschutzkontrolle wenden.

Verfahrensablauf

Sie können die Datenschutzbeschwerde formlos, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie sollten folgende Angaben machen:

  • aus welchen Gründen Sie sich in welchem Recht verletzt sehen
  • die dafür verantwortliche Stelle, falls Sie sie kennen
  • was Sie selbst bereits unternommen haben und wie die verantwortliche Stelle darauf reagiert hat

Die Datenschutzkontrollstelle geht Ihrer Beschwerde nach. Wenn nötig, beanstandet sie bei öffentlichen Stellen datenschutzrechtliche Verstöße und teilt Ihnen das Ergebnis der Überprüfung mit.

Hinweis: Diese Mitteilung wirkt sich nicht auf Ihre Rechte und Pflichten oder die der datenverarbeitenden Stelle aus. Die Datenschutzkontrolle hat bei öffentlichen Stellen gesetzlich so gut wie keine Beseitigungs-, Regelungs- oder Anordnungsermächtigungen. Bei privaten Stellen verfügt die Aufsichtsbehörde über weitergehende Anordnungsbefugnisse. Unabhängig davon können Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften zur Einleitung von Straf- oder Bußgeldverfahren führen.

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen, die

  • der Datenschutzkontrolle die Überprüfung erleichtern oder
  • den behaupteten Datenschutzverstoß belegen.

Kosten/Leistung

keine

Rechtsgrundlage

  • Bundesbeauftragter für den Datenschutz:
    • § 21 Bundesdatenschutzgesetz (Anrufung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)
    • § 42 Postgesetz
    • § 115 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz
  • Landesbeauftragter für den Datenschutz:
    • § 27 Landesdatenschutzgesetz
    • § 38 Bundesdatenschutzgesetz
    • § 31 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz
  • Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz:
    • § 38 Landesdatenschutzgesetz
  • Datenschutzgesetze der Kirchen

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