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Bürgerservice von A bis Z

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Immissionsschutz - Sicherstellung der Beachtung relevanter Vorschriften bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Immissionsschutzrecht mitteilen

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Wenn Sie Betreiber oder eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz - Betreiberpflichten wahrnehmende Person sind, müssen Sie der zuständigen Behörde mitteilen, wie Sie die Beachtung von Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage sicherstellen.
Die zu beachtenden Gesetze, Vorschriften und Anordnungen dienen dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen.

Voraussetzungen

  • Sie müssen Betreiber oder eine nach § 52b Absatz 1 Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG) die Betreiberpflichten wahrnehmende Person sein.
  • Sie müssen eine genehmigungsbedürftige Anlage betreiben.

Verfahrensablauf

  • Sie teilen der für Sie zuständigen Behörde mit, wie Sie die Beachtung von Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen zum Umweltschutz beim Betrieb ihrer genehmigungsbedürftigen Anlage sicherstellen.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Mitteilung.
  • Bei eventuellen Nachfragen meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.

Erforderliche Unterlagen

Ausgefüllte Anzeige mit Angaben zur Person, die die Betreiberpflichten für die Anlage der Kapital- oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigte Organmitgliedern beziehungsweise Gesellschaftern wahrnimmt

Frist/Dauer

Änderungen sind umgehend mitzuteilen.

Kosten/Leistung

keine

Sonstiges

Keine

Rechtsgrundlage

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG):

  • § 52b Absatz 2 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation

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Kontakt

Hauptstraße 70
77886 Lauf

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Fax: 07841 2006-60
E-Mail: gemeinde@lauf-schwarzwald.de

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