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Bürgerservice von A bis Z

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Förderung von Maßnahmen zur Stärkung der Integration vor Ort Bewilligung

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Das Land Baden-Württemberg, nachfolgend „Land“, fördert lokale und regionale Integrationsprojekte. Integration findet im Wesentlichen vor Ort, also in den Stadt- und Landkreisen, Städten, Gemeinden und Kommunen statt. Deshalb ruft das Land Kommunen und weitere Akteurinnen und Akteure der lokalen und regionalen Integrationsarbeit dazu auf, an der Entwicklung integrationspolitischer Standards auf kommunaler Ebene mitzuwirken und damit einen Beitrag zur Verbesserung der Teilhabechancen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte vor Ort in den zentralen Bereichen der Gesellschaft zu leisten. Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte wird hierbei als gesamtgesellschaftlicher Prozess, dessen Gelingen von der Mitwirkung aller Menschen abhängt, verstanden.

Voraussetzungen

Erstempfängerinnen und Erstempfänger sind Kommunen und Zusammenschlüsse mehrerer Kommunen sowie freie Träger, insbesondere Verbände,Vereine und Stiftungen.

Verfahrensablauf

Anträge sind mit dem auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart veröffentlichten Antragsformular im Original eigenhändig unterschrieben und eingescannt per E-Mail beim Regierungspräsidium Stuttgart unter der E-Mail-Adresse Integrationsfoerderung@rps.bwl.de einzureichen.

  • Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt nur vollständige Anträge, die fristgerecht eingehen. Pro Bewilligungszeitraum ist maximal ein Antrag möglich.
  • Bei einer Antragstellung eines kommunalen Zusammenschlusses stellt eine Kommune den Antrag für die Kommunen stellvertretend für den kommunalen Zusammenschluss.
  • Das Regierungspräsidium Stuttgart leitet die erfassten, auf Vollständigkeit und Zulässigkeit geprüften Anträge zur Organisation und Durchführung der Jurysitzung an das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration weiter.

Bewilligung aufgrund von Förderempfehlungen

Die Bewilligung der eingereichten Anträge erfolgt durch die Bewilligungsbehörde auf Grundlage von Förderempfehlungen einer zur Beratung über die Anträge eingerichteten Jury. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde von den Förderempfehlungen abweichen.

 

Die durch das Sozialministerium einberufene Jury besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der vier Regierungspräsidien, der drei kommunalen Landesverbände, des Landesverbandes der kommunalen Migrantenvertretungen, des Landesverbandes (post-)migrantischer Organisationen, der Liga der freien Wohlfahrtspflege, der Integrationsforschung sowie drei Vertrerinnen oder Vertretern des Sozialministeriums.

 

Die Jury berät in einer nichtöffentlichen Sitzung über die Anträge und gibt Empfehlungen für die Bewilligungsentscheidung ab. Zur Abgabe einer Förderempfehlung bezüglich eines Antrags bedarf es in den antragsbezogenen Abstimmungen jeweils einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Jurymitglieder. Die Jury ist beschlussfähig, wenn mindestens zwölf Mitglieder anwesend sind.

 

Die Mitglieder der Jury entscheiden über die Abgabe einer Empfehlung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung durch alle Jurymitglieder auf Basis der folgenden Kriterien:


  • Relevanz des Projekts unter Beachtung des regionalen Bedarfs,
  • Ziel des Projekts und Erreichbarkeit dieses Ziels inklusive der hierfür eingesetzten Methoden und Formate,
  • Umsetzbarkeit des Projekts unter anderem angemessener zeitlicher Rahmen,
  • erwartete Wirkung und Nachhaltigkeit des Projekts sowie
  • Verhältnismäßigkeit von Kosten und zu erwartendem Nutzen des Projekts.

Die wesentlichen Gründe für und gegen die Förderempfehlungen zu den jeweils beratenen Anträgen hält die Jury in einem Sitzungsprotokoll fest. Eine Veröffentlichung des Sitzungsprotokolls erfolgt nicht.

Erforderliche Unterlagen

Für die Antragstellung muss ein vollständig ausgefülltes Antragsformular eingereicht werden. Zudem sind freie Träger verpflichtet die Anlage A die dem Antragsformular beiliegt auszufüllen.

Frist/Dauer

Die Einreichungsfrist wird im Förderaufruf festgelegt.

Kosten/Leistung

keine

Sonstiges


Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Rechtsgrundlage

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) in Verbindung mit den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO) nebst den geltenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an juristische Personen des Privatrechts (ANBest-P) und zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sowie dieser Verwaltungsvorschrift. Die VV-LHO finden Anwendung, soweit diese Verwaltungsvorschrift keine abweichenden Regelungen enthält.

Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) :

  • § 23 Zuwendungen
  • § 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

i.V.m Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO)

Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)


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