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Bürgerservice von A bis Z

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Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Aufenthaltsgestattung beantragen

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Wenn Sie sich in einem laufenden Asylverfahren befinden, ist eine Beschäftigung nur dann erlaubt, wenn dies in Ihrer Aufenthaltsgestattung ausdrücklich vermerkt ist. Wenn Sie arbeiten möchten, müssen Sie deshalb bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.

Die Ausländerbehörde soll einem Asylbewerber nach drei Monaten Aufenthalt die Aufnahme einer Beschäftigung (inklusive Ausbildung) erlauben, wenn er nicht mehr verpflichtet ist, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Ausländerbehörde kann die Erlaubnis bei Vorliegen atypischer Sachverhalte verweigern. Kriterien, die dabei berücksichtigt werden, sind zum Beispiel Klärung der Identität, Mitwirkung im Asylverfahren oder begangene Straftaten des Ausländers.

Sofern der Asylbewerber noch verpflichtet ist, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen und das Asylverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen wurde, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis.

Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die Ausländerbehörde in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Nach einem mehr als vierjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden.

Wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung (duale Ausbildung) absolvieren möchten, muss die Beschäftigungserlaubnis für den konkreten Ausbildungsplatz individuell beantragt werden. Schulische Berufsausbildungen sind genehmigungsfrei.

Die Beschäftigungserlaubnis wird befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, längstens bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung.

Es bestehen die folgenden Einschränkungen:

Wenn Sie aus einem sogenannten „sicheren Herkunftsstaat“ sind, also aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Nordmazedonien), Montenegro, Senegal oder Serbien stammen, und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, können Sie während des Asylverfahrens keine Beschäftigungserlaubnis erhalten. Dies gilt auch, wenn Sie aus Georgien oder der Republik Moldau stammen und ihren Asylantrag nach dem 30. August 2023 gestellt haben.

Auch wenn das Asylverfahren als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde und durch Klage keine aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, besteht kein Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

Voraussetzungen

  • Sie sind im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgestattung.
  • Sie sind nicht verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und halten sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf.
  • Sie sind verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, aber Ihr Asylverfahren wurde nicht innerhalb von sechs Monaten unanfechtbar abgeschlossen und sie kommen nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat.
  • Sie kommen zwar aus einem sicheren Herkunftsstaat, aber haben Ihren Asylantrag vor dem 31. August 2015 beziehungsweise 30. August 2023 gestellt.
  • Ein Arbeitgeber hat Ihnen einen konkreten Arbeitsplatz angeboten und das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausgefüllt.
  • Die Bedingungen, unter denen Sie künftig arbeiten werden, sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.
  • Ihr Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, übermitteln Sie vorab das von Ihrem Arbeitgeber vollständig ausgefüllte Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ an die Ausländerbehörde und vereinbaren einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der OnlineAntragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • In der Regel wird die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung bitten.
  • Die Zulassung der Beschäftigung wird in der Aufenthaltsgestattung vermerkt.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültige Aufenthaltsgestattung
  • Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz), sofern vorhanden
  • Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen)
  • Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Frist/Dauer

Es besteht keine Antragsfrist. Es wird jedoch empfohlen, die Beschäftigungserlaubnis vor Abschluss eines Arbeitsvertrags zu beantragen.

Kosten/Leistung

Keine

Sonstiges

Eine Beschäftigung vermittelt Asylbewerbern über das Asylverfahren hinaus weder ein Bleiberecht noch einen anderen gesicherten Aufenthaltsstatus, selbst wenn der Lebensunterhalt durch die Beschäftigung gesichert wird.

Seit dem 01.03.2024 ist ein Spurwechsel vom Asylverfahren in ein Aufenthaltsrecht nach §§ 18a, 18b oder § 19c Absatz2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) möglich, sofern die Einreise bis zum 29.03.2023 erfolgt ist und der Asylantrag zurückgenommen wurde.

Rechtsgrundlage

Asylgesetz (AsylG):

  • § 61 Erwerbstätigkeit

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung -BeschV):

  • § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung

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