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Bürgerservice von A bis Z

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Bezirksschornsteinfeger werden

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Wer als Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise Bezirksschornsteinfeger bevollmächtigt werden will, benötigt die Bestellung durch die zuständige Behörde.

Die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird öffentlich ausgeschrieben. Das bedeutet, dass sich Schornsteinfeger auf einen oder mehrere frei werdende Kehrbezirke oder das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bewerben müssen.

Bewerberinnen und Bewerber können zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden, wenn sie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen. Die Auswahl zwischen den Bewerbenden wird vorgenommen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.

Voraussetzungen

Um zur Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise zum Bezirksschornsteinfeger bestellt zu werden, müssen Sie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen und anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen

  • Ihre Eignung,
  • Ihre Befähigung und
  • Ihre fachliche Leistung nachweisen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erstellt die zuständige Behörde eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber und nimmt die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern vor.

Die Bestellung erfolgt dann von Amts wegen und ist öffentlich bekannt zu machen. Danach wird sie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitgeteilt.

Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Behörde gibt in der Ausschreibung an, welche Unterlagen vorzulegen sind. Insbesondere kann die zuständige Behörde die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:

  • die schriftliche oder elektronische Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer und die elektronischen Kontaktdaten des Bewerbers enthält,
  • den tabellarischen Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält,
  • den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
  • die Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben wurde, die Unterlagen und Bescheinigungen, die nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegen sind,
  • die Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und über berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
  • die Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister oder deren Vorlage, sowie die Vorlage eines einfachen polizeilichen Führungszeugnisses,
  • die Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichung der Ausschreibung gegen den Bewerber oder die Bewerberin
    • strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind,
    • ein gerichtliches Strafverfahren anhängig geworden ist oder
    • ein anhängiges Ermittlungs- oder Gewerbeuntersagungsverfahren bekannt geworden ist,
  • die Angabe des Bewerbers oder der Bewerberin zur Rangfolge bevorzugter Bezirke,
  • den Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder als Vertreter nach § 11b Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) oder die Erklärung, dass kein solches Amt ausgeübt wird und

Frist/Dauer

Die Bestellung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet. Bei der zuständigen Behörde kann bis spätestens sechs Monate vor Erreichen der Altersgrenze ein Antrag auf Verlängerung der Bestellung über die Altersgrenze hinaus bis zum Ende der siebenjährigen Bestellungszeit gestellt werden. Die Bestellung endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, indem das 70. Lebensjahr vollendet ist.

Eine bevollmächtigte Bezirksschornsteinfgerin beziehunsgweise ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben.

Kosten/Leistung

Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung des jeweiligen Stadt- beziehungsweise Landkreises, das die Bestellung vornimmt.

Sonstiges

Die ausgeschriebenen Kehrbezirke werden in Baden-Württemberg auf der Service-Seite des Bundes und auf der Seite des Regierungspräsidiums Stuttgart veröffentlicht.

Ohne Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dürfen die daran geknüpften hoheitlichen Tätigkeiten nicht ausgeübt werden.

Rechtsgrundlage

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz-SchHwG):

  • § 10 Bestellung und komissarische Verwaltung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)

  • § 6

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