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Bürgerservice von A bis Z

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Ersatzausstellung der Gemeinschaftslizenz oder Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr beantragen

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Wenn eine Erlaubnisurkunde oder Gemeinschaftslizenz nicht mehr vorhanden oder unleserlich ist, müssen Sie bei der zuständigen Behörde einen Ersatz beantragen.

Für den gewerblichen Güterkraftverkehr benötigen Sie eine Erlaubnis oder im Falle des grenzüberschreitenden Verkehrs eine Gemeinschaftslizenz, die Sie als Urkunde erhalten.

Darüber hinaus benötigen Sie für jedes Fahrzeug eine Ausfertigung der Erlaubnisurkunde oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz.

Sie müssen jede Urkunde, Ausfertigung oder beglaubigte Kopie ersetzen lassen, wenn diese:

  • verloren geht
  • gestohlen wird
  • unbrauchbar wird zum Beispiel durch
    • Verschmutzung
    • Wasserschäden

Bei der Beantragung müssen Sie den Verlust glaubhaft machen. Wenn ein Exemplar gestohlen wurde, müssen Sie dies bei der Polizei anzeigen.

Voraussetzungen

Ihre Erlaubnisurkunde oder Gemeinschaftslizenz oder die Ausfertigungen/Kopie für ein Fahrzeug ist verloren gegangen, gestohlen worden oder ist unbrauchbar/unleserlich.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen Antrag für die Ersatzausstellung.
  • Den Antrag müssen Sie bei der Verkehrsbehörde Ihres Wohnortes schriftlich oder, soweit dies von der zuständigen Behörde angeboten wird, als Online-Antrag stellen.
  • Die zuständige Verkehrsbehörde prüft die Unterlagen und stellt eine Ersatzerlaubnis oder Ersatz-Gemeinschaflizenz aus.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Ersatzausstellung
  • bei Verlust: zusätzlich schriftliche Erklärung
  • bei Diebstahl: zusätzlich Diebstahlanzeige

Frist/Dauer

Wenden Sie sich bei Verlust einer Urkunde, Ausfertigung oder beglaubigten Kopie sofort an die zuständige Genehmigungsbehörde.

Kosten/Leistung

40 bis 100 EUR

Sonstiges

Wenn die Erlaubnisurkunde oder die Gemeinschaftslizenz gestohlen wird, müssen Sie dies bei der Polizei anzeigen und sich anschließend bei Ihrer zuständigen Genehmigungsbehörde melden.

Rechtsgrundlage

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)

Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG):

  • § 5 Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz

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77886 Lauf

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