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Bürgerservice von A bis Z

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Zusätzliche Ausfertigung der Gemeinschaftslizenz beantragen

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Wenn Sie nach Erteilung der Gemeinschaftslizenz weitere beglaubigte Kopien benötigen, können Sie diese bei der zuständigen Stelle beantragen.

Bei der Gemeinschaftslizenz erhalten Sie für jedes Fahrzeug eine eigene beglaubigte Kopie. Die Anzahl der Fahrzeuge haben Sie in Ihrem Antrag angegeben.

Wenn sich nach Erteilung der Erlaubnis oder der Gemeinschaftslizenz die Anzahl Ihrer Fahrzeuge erhöht, benötigen Sie weitere beglaubigte Kopien. Diese können Sie bei Ihrer zuständigen Genehmigungsbehörde beantragen.

Gegebenenfalls müssen Sie erneut Ihr Eigenkapital nachweisen. Für jedes weitere Fahrzeug über 3,5 t benötigen Sie Eigenkapital in Höhe von 5.000 EUR. Für jedes weitere Fahrzeug von 2,5 bis 3,5 t (im grenzüberschreitenden Güterverkehr) benötigen Sie Eigenkapital in Höhe von 900,00 EUR. Dies gilt auch beim Einsatz von Mietfahrzeugen.

Hinweis bei einer noch gültigen Güterkraftverkehrserlaubnis:

Die vorstehende Vorgehensweise gilt entsprechend für noch gültige Erlaubnisse für den gewerblichen Güterkraftverkehr im Inland und deren Ausfertigungen.

Voraussetzungen

Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit entspricht der veränderten Anzahl der Fahrzeuge.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen Antrag für die Ausstellung zusätzlicher beglaubigter Kopien.
  • Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen und die Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit.
  • Fällt die Prüfung positiv aus, erhalten Sie die zusätzlichen beglaubigten Kopien.
  • Den Antrag müssen Sie bei der Genehmigungsbehörde Ihres Wohnortes schriftlich oder, soweit dies von der zuständigen Behörde angeboten wird, als Online-Antrag stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf zusätzliche beglaubigte Kopien
  • gegebenenfalls Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit

Frist/Dauer

keine

Kosten/Leistung

Gebühr: Von 40,00 EUR bis 160,00 EUR

Sonstiges

Verringert sich Ihr Fuhrpark dauerhaft, sind Sie verpflichtet, die überzähligen beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz der ausstellenden Behörde zurückzugeben.

Stellen Sie Ihren Transportbetrieb ein, müssen Sie die Gemeinschaftslizenz mit allen beglaubigten Kopien umgehend zurückzugeben.

Rechtsgrundlage

Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG):

  • § 3 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Inland
  • § 5 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland

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Hauptstraße 70
77886 Lauf

Tel.: 07841 2006-0
Fax: 07841 2006-60
E-Mail: gemeinde@lauf-schwarzwald.de

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Di.: 14:00 bis 16:00 Uhr
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