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Bürgerservice von A bis Z

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Die Erlaubnis für den Betrieb von Fahrzeugteilen beantragen

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Wenn Teile für den Ein- oder Anbau an Fahrzeugen hergestellt werden, kann geprüft werden, ob eine Betriebserlaubnis erforderlich ist. Die Betriebserlaubnis kann auf Fahrzeuge bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus beschränkt werden. Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann von der Abnahme einer amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines amtlich anerkannten Sachsverständigers oder Prüfer oder Prüferin für den Kraftfahrzeugverkehr abhängig gemacht werden.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte.

Eine Einzelbetriebserlaubnis kann die Zulassungsbehörde dem Verfügungsberechtigten für Fahrzeugteile erteilen, die nicht dem Bauartgenehmigungszwang nach § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) unterliegen, deren Verwendung nicht gegen eine Verkehrsvorschrift spricht.

Verfahrensablauf

  • Prüfung des betreffenden Fahrzeugteils durch eine amtlich annerkante Sachverständige Person für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine zugelassene Prüfstelle .
  • Antrag bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen.
  • Bei positiver Prüfung erteilt die Zulassungsbehörde die Einzelgenehmigung, indem sie auf dem Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle unter Angabe von Ort und Datum vermerkt: "Betriebserlaubnis erteilt".
  • Etwaige Beschränkungen oder Ausnahmen von den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) werden in den Vermerk aufgenommen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Verfügungsberechtigung
  • Unterlagen, aus denen die technische Beschreibung des Fahrzeugteils hervorgeht
  • gegebenenfalls Muster des Fahrzeugteils
  • Gutachten einer amtlich anerkannten Sachverständigen Person einer Prüforganisation gemäß § 22 StVZO

Frist/Dauer

keine

Kosten/Leistung

Die Gebühren richten sich nach Aufwand und dem wirtschaftlichen Nutzen des Antragsstellers oder der Antragsstellerin gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Daher können sie sich im Einzelfall unterscheiden.

Sonstiges

Wollen Sie Bauteile an einem Fahrzeug um- oder anbauen, dürfen Sie das Fahrzeug nur dann auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzten, wenn für diese Fahrzeugteile eine gültige Betriebserlaubnis vorliegt. Dies trifft beispielsweise für Felgen, Sonderräder, Standheizungen, Anhängerkupplungen und viele weitere Nachrüstungen zu. Sie müssen hierbei eine Reihe von Vorgaben beachtet, damit die Betriebserlaubnis Ihres Fahrzeugs nicht erlischt.

Rechtsgrundlage

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):

  • § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
  • § 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile

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