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Bürgerservice von A bis Z

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Den Ersatz der Betriebserlaubnis von Einzelfahrzeugen nach Verlust beantragen

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Zu einem Kraftfahrzeug oder Anhänger gehört eine Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) und Teil II (früher: Fahrzeugbrief), bei zulassungsfreien Fahrzeugen eine Betriebserlaubnis/das CoC-Papier (Certificate of Conformity).

Geht etwas davon verloren oder wird gestohlen, müssen Sie dies umgehend Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde melden und eine neue Zulassungsbescheinigung beziehungsweise Betriebserlaubnis beantragen. Bei Diebstahl müssen Sie zudem unverzüglich eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei erstatten.

Voraussetzungen

Verlust oder Diebstahl des Fahrzeugdokuments

Verfahrensablauf

Die Ausstellung einer neuen Betriebserlaubnis müssen Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

  • Wenn die technischen Daten zu dem Fahrzeug bei der Zulassungsstelle des Kreises bereits gespeichert sind, kann ein Ersatzdokument sofort ausgestellt werden.
  • Wenn die technischen Daten zu dem Fahrzeug nicht gespeichert sind, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Zulassungsstelle zu beantragen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist dann dem Hersteller vorzulegen, der eine Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen kann.

Wenn der Hersteller nicht mehr existiert oder das Fahrzeug im Eigenbau gefertigt wurde, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Prüforganisation vorzulegen. Die Prüforganisation erstellt ein technisches Gutachten. Mit dem Gutachten der Prüfungsorganisation kann die Zulassungsstelle die Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Falls vorhanden Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) oder Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
  • bei gewerblich genutzten Fahrzeugen: zusätzlich entsprechende Nachweise
  • Zusätzlich bei Vertretung: schriftliche Vollmacht
  • Bei Ersatz: Prüfbericht über eine gültige Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • bei Verlust:
    • Verlusterklärung, eidesstattliche Versicherung
    • derVerursachenden oder des Verursachenden
    • eventuell eine Bestätigung des Fahrzeughalters
    • bei Verlust durch Vereine/Unternehmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug
  • bei Diebstahl: Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige

Frist/Dauer

Der Antrag muss umgehend nach Kenntnis des Verlusts beziehungsweise nach der Verlustanzeige bei der Polizei gestellt werden.

Kosten/Leistung

Die Gebühren sind in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgelegt.

Nach Tarifstelle 222, 223 beziehungsweise 225:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II: 10,20 EUR
  • Zulassungsbescheinigung Teil I: 11,10 EUR
  • Es können weitere Kosten nach GebOSt anfallen

Sonstiges

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde, welche Unterlagen im einzelnen Fall benötigt werden. In manchen Fällen verlangt die Zulassungsbehörde, dass Sie zusätzlich eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust des Fahrzeugdokuments abgeben.

Viele Zulassungsbehörden bieten ein Formular für die eidesstattliche Versicherung zum Download an. Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II bei einem Finanzinstitut hinterlegt ist, erkundigen Sie sich bei der Zulassungsbehörde nach dem Verfahren.

Wenn der Hersteller nicht mehr existiert oder das Fahrzeug im Eigenbau gefertigt wurde, muss die Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Prüforganisation vorgelegt werden. Die Prüforganisation erstellt ein technisches Gutachten. Mit dem Gutachten der Prüfungsorganisation kann die Zulassungsstelle die Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen.

Wenn die technischen Daten zu dem Fahrzeug nicht gespeichert sind, muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Zulassungsstelle beantragt werden. Mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung kann der Hersteller eine Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen.

Wenn Sie das verloren geglaubte Zulassungsdokument beziehungsweise die Betriebserlaubnis nach Ausstellung des Ersatzdokumentes wiederfinden, müssen Sie das alte Dokument so schnell wie möglich bei der Zulassungsbehörde abgeben.

Rechtsgrundlage

Straßenverkehrsgesetz (StVG):

  • § 5 Verlust von Dokumenten und Kennzeichen

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):

  • § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
  • § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge

Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige techniche Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverodnung - EG-FGV):

  • § 13 Einzelgenehmigung für Fahrzeuge

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