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Bürgerservice von A bis Z

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Städtebauförderung Neuantrag

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Die Städtebauförderung in Baden-Württemberg fördert städtebauliche Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen.

Die Zuwendung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung mit einem Gesamtfördersatz von 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Mit einem Neuantrag haben Sie die Möglichkeit, die Aufnahme einer städtebaulichen Erneuerungs- oder Entwicklungsmaßnahme in das Städtebauförderungsprogramm des jeweiligen Jahres zu beantragen.

Voraussetzungen

Zuwendungsempfänger sind in Baden-Württemberg befindliche Gemeinden, Zweckverbände nach den Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und Planungsverbände nach § 205 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB), die eine städtebauliche Erneuerungs- oder Entwicklungsmaßnahme durchführen.

Notwendig ist die Bündelung von Einzelmaßnahmen mit dem Ziel, ein abgegrenztes Sanierungsgebiet im Rahmen eines städtebaulichen Erneuerungsprozesses von flächenhaften Missständen zu befreien.

Die Durchführung einer städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme setzt eine ausreichende planerische Vorbereitung voraus. Für die Antragstellung müssen daher sowohl ein gesamtörtliches Entwicklungskonzept (GEK) als auch ein daraus abgeleitetes integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) für das jeweilige Sanierungsgebiet vorliegen.

Verfahrensablauf

1. Antragstellung

  • Eine Antragstellung ist ausschließlich elektronisch über das Service-Portal möglich. Nutzen Sie hierfür das Onlineformular.
  • Sie benötigen ein Nutzerkonto bei Mein Unternehmenskonto (MUK). Das MUK ist das zentrale bundesweite Zugangskonto zu digitalen Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen. Die Anmeldung erfolgt sicher über ein ELSTER Organisationszertifikat auf Basis Ihrer Steuernummer.
  • Nachdem Sie das Onlineformular ausgefüllt und abgesendet haben erhalten Sie systemseitig eine Eingangsbestätigung in das Postfach Ihres Nutzerkontos. Zusätzlich erhalten Sie eine Bestätigungsmail.
  • Sollten Sie nach einer Antragstellung noch Änderungsbedarfe an Ihrem Antrag oder den Anhängen feststellen, nutzen Sie hierfür bitte das Onlineformular „Änderungsantrag“.
  • Die weitere Kommunikation führt das zuständige Regierungspräsidium mit Ihnen elektronisch, schriftlich oder telefonisch.

2. Bewilligung

  • Wenn die Fördervoraussetzungen erfüllt und die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, wird der Zuwendungsbescheid durch das zuständige Regierungspräsidium erlassen.

3. Mitteilungspflichten

Dem zuständigen Regierungspräsidium unverzüglich schriftlich mitzuteilen ist, wenn

  • das Erneuerungsgebiet festgelegt oder geändert wird (mit Lageplan),
  • weitere Fördermittel beantragt oder erhalten werden beziehungsweise sich relevante Angaben ändern,
  • der Zuwendungszweck oder andere Bewilligungsvoraussetzungen sich ändern oder entfallen,
  • der Zuwendungszweck nicht erreicht werden kann oder sich geförderte Ausgaben verringern,
  • geförderte Gegenstände nicht mehr zweckentsprechend genutzt oder benötigt werden,
  • die Bewilligung nicht oder nur teilweise im Bewilligungszeitraum in Anspruch genommen wird.

Erforderliche Unterlagen

Bitte laden Sie Ihre Unterlagen ausschließlich im PDF-Format hoch. Andere Dateiformate werden nicht akzeptiert.

  • Kosten- und Finanzierungsübersicht
  • Planunterlagen
    • Lage des vorgesehenen Erneuerungs- oder Entwicklungsgebiets innerhalb der Gemeinde,
    • aussagekräftige Darstellung des Erneuerungs- oder Entwicklungsgebiet mit lesbaren Straßennamen, Maßstab ca. 1 : 1000/2500,
    • Planunterlagen zur städtebaulichen Gesamtkonzeption und Bebauungsplanentwürfe für das Gebiet, Maßstab ca. 1 : 1000,
    • bei mehreren Maßnahmen in einer Gemeinde Übersichtskarte über alle Gebiete, Maßstab ca. 1 : 2500/5000
  • Sonstige Planunterlagen mit Erläuterungen und gegebenenfalls Fotos
  • Entwicklungskonzepte
    • Gesamtstädtisches Entwicklungskonzept - Zusammenfassung
    • Gebietsbezogenes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept
  • Bestätigung der Rechtsaufsichtsbehörde (gegebenenfalls nachzureichen)

Frist/Dauer

Die Fristen können Sie der jährlichen Programmausschreibung entnehmen.

Kosten/Leistung

keine

Sonstiges

Zuwendungen des Landes sind freiwillige Leistungen, auf die es keinen Rechtsanspruch gibt.

Rechtsgrundlage

Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Förderung städtebaulicher Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinien - StBauFR)

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