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Bürgerservice von A bis Z

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Antrag auf Erlaubnis oder Anzeige der Abgabe/Bereitstellung von gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV sowie Änderungsanzeigen bei Wechsel der sachkundigen Person

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Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) enthält insbesondere Anforderungen an das gewerbsmäßige Inverkehrbringen, Abgeben oder Bereitstellen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische. Hierzu zählt die Notwendigkeit einer Erlaubnis oder Anzeige einer solchen Tätigkeit.

Vor der Abgabe oder der Bereitstellung bestimmter gefährlicher Stoffe oder Gemische muss eine Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegen (§ 6 Absatz 1 ChemVerbotsV). Apotheken, sowie die ausschließliche Abgabe an den nachfolgend genannten Empfängerkreis sind hiervon ausgenommen.

Bei der Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten gelten erleichterte Anforderungen. Anstatt der Erlaubnis muss der zuständigen Behörde die erstmalige gewerbsmäßige Abgabe oder Bereitstellung der Stoffe oder Gemische vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich angezeigt werden (§ 7 Absatz 1 ChemVerbotsV).

Welche Stoffe oder Gemische von diesen Vorgaben betroffen sind, ist in Anlage 2 der ChemVerbotsV festgelegt.

Sowohl für die Erlaubnis als auch für die Anzeige sind sachkundige Personen, die die unten genannten Voraussetzungen erfüllen, erforderlich. Jeder Wechsel der sachkundigen Person(en) muss unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden (§ 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 2 ChemVerbotsV).

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis oder für die Bearbeitung einer Anzeige ist, dass mindestens eine Person im Unternehmen benannt wird,

  • die eine ausreichende Sachkunde nach ChemVerbotsV nachgewiesen hat,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  • mindestens 18 Jahre alt ist.

Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe und Gemische angeboten werden, die unter die Anlage 2 ChemVerbotsV fallen, Personen beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllen.

Verfahrensablauf

Bitte beachten Sie, dass der Verfahrensablauf in der genannten Reihenfolge ablaufen muss:

  1. Sie senden das unten aufgeführte Formular vollständig ausgefüllt an marktueberwachung@rpt.bwl.de oder postalisch an das Referat 114 des Regierungspräsidiums Tübingen.
  2. Wir kontaktieren Sie und teilen Ihnen das Aktenzeichen mit.
  3. Zur Bearbeitung von Anzeigen, Erlaubnissen oder Änderungsanzeigen der sachkundigen Person wird ein behördliches Führungszeugnis (Belegart O) der sachkundigen Person(en) benötigt:
    • Das behördliche Führungszeugnis ist durch die benannte sachkundige(n) Person(en) bei der für sie zuständigen Meldestelle zu beantragen.
      • Bei der Beantragung des Führungszeugnisses ist das mitgeteilte Aktenzeichen anzugeben.
      • Als Zielbehörde geben Sie das Regierungspräsidium Tübingen, Referat 114 Chemikaliensicherheit, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen an.
    • Die weitere Bearbeitung kann erst nach Vorliegen des behördlichen Führungszeugnisses erfolgen.
  4. Das Regierungspräsidium Tübingen informiert Sie über den Ausgang des Verfahrens.

Erforderliche Unterlagen

Bei Erlaubnis oder Anzeige:

  • Formular zur Anzeige oder Beantragung der Erlaubnis für die Abgabe oder das Bereitstellen von in Anlage 2 der ChemVerbotsV aufgeführten gefährlichen Stoffen und Gemischen für Unternehmen in Baden-Württemberg.
  • Behördliches Führungszeugnis (Belegart O) der sachkundigen Person(en)
  • Kopie des gültigen Sachkundenachweises nach § 11 ChemVerbotsV
  • Gegebenenfalls Nachweise über besuchte Fortbildungsveranstaltungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV

Bei Änderungsanzeigen der sachkundigen Person:

  • Formular zur Anzeige der Änderung der sachkundigen Person für Unternehmen in Baden-Württemberg
  • Behördliches Führungszeugnis (Belegart O) der sachkundigen Person(en)
  • Kopie des gültigen Sachkundenachweises nach § 11 ChemVerbotsV
  • Gegebenenfalls Nachweise über besuchte Fortbildungsveranstaltungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV

Frist/Dauer

Erlaubnis: Sie müssen den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis vor Aufnahme der Tätigkeit stellen und dürfen die Tätigkeit erst nach Erteilung der Erlaubnis aufnehmen.

Anzeige: Sie müssen die Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit stellen.

Anzeige des Wechsels der sachkundigen Person(en): Sie müssen den Wechsel anzeigen sobald dieser ihnen bekannt ist.

Kosten/Leistung

Für die Ausstellung einer Erlaubnis oder die Bearbeitung einer Anzeige fallen je nach Aufwand Gebühren gemäß Landesgebührengesetz an.

Sonstiges

Bitte beachten Sie den oben genannten Verfahrensablauf.

Rechtsgrundlage

Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung -ChemVerbotsV):

  • § 6 Erlaubnispflicht
  • § 7 Anzeigepflicht

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