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Bürgerservice von A bis Z

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Prüfstelle für die Selbstüberwachung bei Abwasseranlagen Anerkennung

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Nach der „Verordnung des Umweltministeriums über sachverständige Stellen in der Wasserwirtschaft“ vom 02.05.2001 müssen Untersuchungsstellen, die auf Anordnung der Wasserbehörde oder der technischen Fachbehörde Stoffe nach § 61 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) untersuchen, anerkannt werden. Das Anerkennungsverfahren orientiert sich am Fachmodul Wasser der Länderarbeitsgemeinschft Wasser.(LAWA).

Voraussetzungen

Wesentliche Voraussetzung für einer Anerkennung ist der Nachweis der Fachkompetenz. Der Nachweis der Fachkompetenz erfolgt durch eine gültige, für die beantragten Untersuchungsbereiche anwendbare und vollständige Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 oder durch eine Laborbegutachtung durch die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW).

Verfahrensablauf

Der Antrag zur Anerkennung über sachverständige Stellen in der Wasserwirtschaft ist bei der Landesanstalt für Umwelt (LUBW) schriftlich zu stellen. Die Anerkennung ist widerruflich. Die Untersuchungsaufgabe, für die eine Zulassung erfolgen soll, ist im Antrag zu benennen.

Das Antragsformular sowie weitere für die Antragsstellung erforderliche Unterlagen (Verflichtungserklärung, Verfahrensliste zum Antrag auf Anerkennung für Abwasseruntersuchungen) können formlos unter der E-Mail-Adresse Post-ASUS@lubw.bwl.de angefordert oder hier heruntergeladen werden.

Die Landesanstalt für Umwelt (LUBW) prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und bestätigt anschließend den Antragseingang schriftlich oder per E-Mail. Bei fehlenden Unterlagen fordert die LUBW die Nachreichung binnen angemessener Frist. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen und bei Vorliegen aller Voraussetzungen erteilt die LUBW die Anerkennung innerhalb einer Frist von 3 Monaten durch Bescheid.

Weitere Informationen finden Sie hier

Erforderliche Unterlagen

Bei einer Anerkennung ohne eine Laborbegutachtung durch die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) sind folgende Unterlagen bereitzuhalten:

  • Akkreditierungsunterlagen (Akkreditierungsbescheid, Akkreditierungsurkunde sowie der letzte Begutachtungsbericht)
  • Antragsformular
  • Verpflichtungserklärung
  • Einverständnis in die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten (erfolgt mit dem Antragsformular),
  • Lebensläufe und Führungszeugnisse von Laborleitung und stellvertretender Laborleitung
  • aktuelles Organigramm
  • Nachweis über Haftpflichtversicherung
  • Verfahrenslisten

 

Bei einer Anerkennung mit Laborbegutachtung durch die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) sind folgende Unterlagen bereitzuhalten:

  • Die oben genannten Unterlagen (ohne Akkreditierungsunterlagen)
  • Ein aktueller Handelsregisterauszug (HR-Auszug)
  • Das Qualitätsmanagementhandbuch
  • Die zuletzt durchgeführte Managementbewertung
  • Liste der Arbeits-/Verfahrensanweisungen/SOPs aller beantragter Verfahren

Frist/Dauer

Die Anerkennung endet spätestens nach 5 Jahren. Anerkennungen können auf Antrag verlängert werden. Der Verlängerungsantrag ist mindestens 6 Monate vor Ablauf der Anerkennung zu stellen.

Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen (Erstantrag, Änderungsantrag und Verlängerungsantrag) hat die LUBW eine Bearbeitungsfrist von 3 Monaten.

Kosten/Leistung

Für die Anerkennung, gegebenenfalls Laborbegehung, die Rücknahme oder Ablehnung eines Antrags, die Verlängerung und den Widerruf einer Anerkennung wird eine Gebühr erhoben. Sie wird nach Aufwand und Umfang des Anerkennungsverfahrens erhoben. Die Gebühr wird gemäß §§ 4 und 7 Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) in Verbindung mit Nummer 10.1 oder 10.2 der Verordnung des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Gebühren der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Natürschutz Baden-Württemberg (Gebührenverordnung - LUBW) vom 01. Dezember 2006 (GBl. Nr. 15, S. 387) in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Verordnung des Umweltministeriums über sachverständige Stellen in der Wasserwirtschaft (WasWiSachvStV BW):

  • § 3 Absatz 1 Satz 1 Anerkennungsverfahren

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