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Bürgerservice von A bis Z

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Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsbürger, welche nie einen Wohnsitz im Inland hatten

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Wenn sie im Ausland die Ehe schließen möchten, kann es sein, dass es im beabsichtigten Eheschließungsstaat eine gesetzliche Normierung gibt, welches die Vorlage eines solchen Zeugnisses verlangt.

Die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für diese Personengruppe (deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die nie im Inland wohnhaft oder gemeldet waren) ist beim Standesamt I in Berlin verortet.

Voraussetzungen

  • Die Person muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
  • Sie muss Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und nie im Inland wohnhaft oder gemeldet waren
  • Die beabsichtigte Eheschließung soll im Ausland stattfinden
  • Der beabsichtigten Eheschließung darf nach deutschem Recht kein Ehehindernisgrund entgegenstehen

Verfahrensablauf

Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses wird beim zuständigen Standesamt I in Berlin beantragt. Ergibt die Prüfung, dass der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegensteht, und sind die erforderlichen Angaben zur Person beider Eheschließenden gemacht, so erteilt das Standesamt das beantragte Ehefähigkeitszeugnis.

Erforderliche Unterlagen

  • Die Voraussetzungen, Art und Format der zu erbringenden Nachweise und die Prüfung der Ehevoraussetzungen richten sich wie bei einem deutschen Staatsbürger nach deutschem Recht.
  • Durch öffentliche Urkunden ist nachzuweisen:
    • Der Personenstand
    • Der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt
    • Die Staatsangehörigkeit
    • Sowie, gegebenenfalls die letzte Ehen- und/oder Lebenspartnerschaften und deren Auflösungen

Frist/Dauer

Nach Ausstellung, hat das Ehefähigkeitszeugnis eine Gültigkeit für die Dauer von sechs Monaten.

Kosten/Leistung

Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses können Kosten entstehen. Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Personenstandsgesetz (PStG):

  • § 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen
  • § 39 Ehefähigkeitszeugnis

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • § 1309 Absatz 1 Satz 1 und 2 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer

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