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Bürgerservice von A bis Z

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Immissionsschutz - Genehmigung für eine wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG beantragen

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Für die Änderung an einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage ist ebenfalls eine Genehmigung erforderlich, wenn durch die Änderung nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen der genehmigungsbedürftigen Anlage erheblich sein können. Eine Genehmigung ist immer auch dann erforderlich, wenn durch die Änderung oder die Erweiterung des Betriebs der genehmigungsbedürftigen Anlage die für eine Genehmigungspflicht maßgebliche Leistungsgrenze oder Anlagegröße erstmals erreicht wird. Zudem ist stets eine Genehmigung erforderlich, wenn die Änderung für sich genommen bereits die maßgebliche Leistungsgrenze für eine Genehmigungspflicht nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) erreicht.

Die geplante wesentliche Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage ist bei der für die geänderte Anlage zuständigen Genehmigungsbehörde zu beantragen. Von Seiten der Genehmigungsbehörde wird im Rahmen des Genehmigungsverfahren überprüft, ob durch die geänderte Anlage weiterhin die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.

Einer Genehmigung bedarf es dann nicht, wenn die durch die Änderung hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der Anforderungen der Genehmigungsvoraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) für genehmigungsbedürftige Anlagen sichergestellt ist. Dies gilt auch, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der bestehenden Genehmigung ausgetauscht werden.

Wenn nach Einschätzung des Betreibers die vorgesehene Änderung nicht wesentlich ist, ist diese dennoch bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Voraussetzungen

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass nach der wesentlichen Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage die sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und seinen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten weiterhin erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die von Ihnen vorgelegten Antragsunterlagen eine vollständige und abschließende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ermöglichen.

Verfahrensablauf

Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Für die elektronische Beantragung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung steht Ihnen der Onlineantrag "Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragen" zur Verfügung, welcher sich den von Ihnen gemachten Angaben anpasst, Sie durch den Antragsprozess leitet und gezielt fachliche Informationen bereitstellt.

Dem Antrag sind die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Sofern von der zuständigen Immissionsschutzbehörde beziehungsweise den jeweiligen Fachbehörden weitere Unterlagen für eine Beurteilung erforderlich sind, sind diese nachzureichen.

Ist der Antrag vollständig, fordert die Genehmigungsbehörde die an dem Verfahren zu beteiligenden Behörden auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen abzugeben. Bei einem förmlichen Genehmigungsverfahren erfolgt zudem eine Beteiligung der Öffentlichkeit, bei dem das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht und die Antragsunterlagen einen Monat lang ausgelegt werden sowie Einwendungen von der Öffentlichkeit erhoben werden können. Gibt es Einwendungen, werden diese gegebenenfalls mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin oder einer Onlinekonsultation erörtert. Gemäß § 16 BImSchG soll die Genehmigungsbehörde von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn Sie als Träger des Vorhabens dies beantragen und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf relevante Schutzgüter nicht zu besorgen sind.

Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so ist über den Antrag zu entscheiden. Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu begründen und wird Ihnen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt nach § 13 BImSchG andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen. Hiervon ausgenommen sind Planfeststellungen, Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne, behördliche Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften sowie wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen.

Im Rahmen der Antragsstellung kann zusätzlich die Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG oder die Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 BImSchG sowie die Aufteilung in mehrere Teilgenehmigungen nach § 8 BImSchG beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind die für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um

  • Beschreibungen des Vorhabens, einschließlich Angaben zu Anlagenteilen, Verfahrensschritten, Stoff- und Produktdaten,
  • schematische Darstellungen und Fließbilder,
  • Angaben zu möglichen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs,
  • Angaben zu Emissionen und Immissionen,
  • Angaben zu Abfällen und Abwässern,
  • Bauvorlagen: Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung,

Die zuständige Stelle kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen verlangen. Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen ab.

Sofern im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen miterteilt werden (zum Beispiel Baugenehmigung), sind die hierzu erforderlichen Unterlagen ebenfalls einzureichen.

Die Beantragung hat grundsätzlich unter Verwendung der Formblätter zum Antrag auf immissionsrechtliche Genehmigung zu erfolgen. Die Formblätter, sowie weitere Informationen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren finden Sie im Leitfaden - Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz des Umweltministeriums Baden-Württemberg.

Frist/Dauer

Sie haben eine wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage vorher von der zuständigen Behörde genehmigen zu lassen.

Kosten/Leistung

Die Gebühren richten sich nach den Investitionskosten für die Anlage.

Sonstiges

Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen ab.

Die elektronische Beantragung der wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage erfolgt über den gleichen Onlineantrag, mit der auch die Beantragung der Errichtung und des Betriebs einer neuen Anlage erfolgt. Die Auswahl der Verfahrensvariante erfolgt innerhalb der Antragsstellung.

Verwenden Sie bei einer elektronischen Antragstellung über das Serviceportal Baden-Württemberg für die Nachreichung von Antragsunterlagen den Online-Prozess "Unterlagen für immissionsschutzrechtliche Genehmigung nachreichen".

Für eine nicht wesentliche Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist eine vorherige Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG erforderlich.

Rechtsgrundlage

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG):

  • § 4 Genehmigung
  • § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
  • § 10 Genehmigungsverfahren
  • § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
  • § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)

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