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Immissionsschutz - Teilgenehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Anlage nach BImSchG beantragen

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Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage, die im Anhang 1 der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) genannt sind, bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von der zuständigen Behörde.

Auf Antrag ist es möglich, eine solche Genehmigung auch abschnitts- beziehungsweise stufenweise durch mehrere Teilgenehmigungen zu erteilen. Mit einer Teilgenehmigung können Sie mit der Errichtung sowie dem Betrieb des genehmigten Projektabschnitts beginnen. Eine Teilgenehmigung kann im Einzelfall zu einer schnelleren Verwirklichung eines Vorhabens beitragen.

Voraussetzungen

Eine Teilgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und die Genehmigungsvoraussetzungen für den die Teilgenehmigung umfassenden Anlagenteil vorliegen. Außerdem muss in einer vorläufigen Prognose die Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens insgesamt bestätigt werden können. Hierbei dürfen einzelne Fragestellungen nicht ausgeklammert werden.

Verfahrensablauf

Die Beantragung einer Teilgenehmigung erfolgt im Rahmen der Verwaltungsleistung "Immissionsschutz - Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG beantragen" und ist über den Online-Prozess "Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragen" möglich.

Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus, dem die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen sind. Sofern von der zuständigen Immissionsschutzbehörde beziehungsweise den jeweiligen Fachbehörden weitere Unterlagen für eine Beurteilung erforderlich sind, sind diese nachzureichen. Der Ablauf des Verfahrens auf eine Teilgenehmigung entspricht dem eines förmlichen oder eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens auf Errichtung und Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage. Die von der Teilgenehmigung nicht erfassten Teile der gesamten Anlage, sind durch weitere Teilgenehmigungen zu genehmigen.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind die für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um

  • Beschreibungen des Vorhabens, einschließlich Angaben zu Anlagenteilen, Verfahrensschritten, Stoff- und Produktdaten,
  • schematische Darstellungen und Fließbilder,
  • Angaben zu möglichen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs,
  • Angaben zu Emissionen und Immissionen,
  • Angaben zu Abfällen und Abwässern,
  • Bauvorlagen: Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung.
  • Formblätter 1 bis 11 der "Anlage 1" des Leitfadens Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz des Umweltministeriums Baden-Württemberg

Die zuständige Stelle kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen verlangen. Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde, beziehungsweise den am Verfahren beteiligten Fachbehörden bezüglich der für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen ab.

Sofern im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen miterteilt werden (zum Beispiel Baugenehmigung), sind die hierzu erforderlichen Unterlagen ebenfalls einzureichen.

Frist/Dauer

Mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlage darf erst nach Erteilung der Genehmigung begonnen werden.

Kosten/Leistung

Die Gebühren richten sich nach den Investitionskosten für die Anlage.

Sonstiges

Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der erforderlichen Unterlagen ab.

Die Beantragung der Teilgenehmigung erfolgt im Rahmen der Verwaltungsleistung "Immissionsschutz - Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG beantragen".

Rechtsgrundlage

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG):

  • § 3 Begriffsbestimmungen
  • § 4 Genehmigung
  • § 8 Teilgenehmigung
  • § 10 Genehmigungsverfahren

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)

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