Zum Inhalt springen
Lauf im Schwarzwald - mitten in Baden - Willkommen
  • Unsere Gemeinde
    • Grußwort
    • Portrait
    • Geschichte
    • Imagefilm
    • Historisches
    • Ortsplan
  • Rathaus und Politik
    • Bürgerservice
    • Wahlen
    • Öffentliche Bekanntmachungen
    • Gemeinderat → Ratsinfo
    • Bauleitpläne
    • Ortsrecht
    • Finanzen
    • Katastrophenschutz
    • Mitarbeiter
    • Kontakt
    • Schaden melden
  • Wohnen und Leben
    • Einwohnerbefragung 2026
    • Was ich immer mal fragen wollte
    • Kindergärten und Schulen
    • LAUFAZ
    • Senioren
    • Vereine
    • Kirchen
    • Öffentlicher Nahverkehr
    • Bauen in Lauf
    • Glasfaser in Lauf
    • Bodenrichtwerte
    • Laufer Trinkwasserqualität
    • Mindestflurkonzept
  • Kultur und Tourismus
    • Kultur auf der Burg
    • Leonhardusritt
    • Lauf als Erholungsort
    • Unterkünfte und Gastronomie
    • Ausflugsziele in Lauf
    • In der Umgebung
    • Wanderrucksack
    • Partner
    • Laufer Künstler
    • DIES und DAS
  • Aktuelles
    • Aktuelles aus Lauf
    • Veranstaltungen
  • Karriere
  • eBürgerdienste
  • Öffentliche Bekanntmachungen
  • Termin online
  • Schaden melden
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

Bürgerservice von A bis Z

Vorlesen

Vermarktungsgenehmigung beantragen

Zurück zur Übersicht

Die in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung 338/97 genannten Tiere, Pflanzen oder deren Erzeugnisse dürfen nur vermarktet werden, wenn eine Genehmigung erteilt wurde. Wenn Sie Anhang-A-Exemplare zu kommerziellen Zwecken verwenden möchten, müssen Sie daher eine Vermarktungsgenehmigung beantragen. Die Vermarktung ohne Genehmigung ist verboten.

Dies kann zum Beispiel relevant sein für:

  • lebende Tiere und Pflanzen zum Beispiel Griechische Landschildkröten, Graupapageien
  • tote Tiere und Pflanzen zum Beispiel Präparate, Erzeugnisse (unter anderem Pulver), Federschmuck, Pelzmäntel, Produkte aus Elfenbein oder Möbel und Instrumente aus geschützten Baumarten

Ob Ihre Art eine Anhang A-Art ist, können Sie in der Wisia-Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz recherchieren. Sie können die Art dort auf der linken Seite unter „Recherche“ und „Suchbegriff (Artnamen) eingeben“. Ist in der erscheinenden Spalte „EG“ ein „A“ eingetragen, handelt es sich um eine Anhang A-Art.

Rechtlich versteht man unter „vermarkten“ nicht nur „verkaufen“. Zu „vermarkten“ gehört auch das Folgende: kaufen, zum Kauf anbieten (zum Beispiel bei Kleinanzeigen), zu kommerziellen Zwecken erwerben, zu kommerziellen Zwecken zur Schau stellen (zum Beispiel im Schaufenster als Dekoration), zu kommerziellen Zwecken verwenden sowie verkaufen, zu Verkaufszwecken vorrätig halten, zu Verkaufszwecken anbieten oder zu Verkaufszwecken befördern. „Vermarkten“ ist damit sehr weit gefasst.

Die Vermarktungsgenehmigung können Sie online oder per Mail oder Post beantragen.

Voraussetzungen

Die Vermarktungsgenehmigung kann auf Antrag erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Vermarktungsverbot vorliegen. Die Voraussetzungen können beispielsweise vorliegen, wenn

  • das Tier/die Pflanze/der Gegenstand in die Europäische Union eingeführt oder gekauft wurde bevor die Art geschützt wurde,
  • es sich um eine Antiquität handelt oder
  • es sich um in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tiere oder künstlich vermehrte Pflanzen handelt.

Darüber hinaus gibt es weitere Konstellationen, in denen eine Vermarktungsgenehmigung erteilt werden kann.

Verfahrensablauf

Die Vermarktungsgenehmigung können Sie auf zwei Wegen bei der zuständigen Behörde beantragen:

1. Über das Fachverfahren „MelBA-online“ können Sie den Antrag online verschicken.

In MelBA-online können Sie – sofern notwendig – Ihr Tier anmelden (vergleiche Leistung Haltungsmeldung) und sich dauerhaft Ihren Bestand lebender Tiere ansehen, den Sie über MelBA-online gemeldet haben.

Sie haben die Möglichkeit, auf Basis des Bestands mit nur wenigen zusätzlichen Angaben eine Vermarktungsgenehmigung zu beantragen. Ansonsten können Sie diese Genehmigung auch ohne einen Bestandseintrag beantragen. Das System unterstützt Sie hierbei bei der Eingabe der Daten und verwendet, sofern vorhanden, bereits von Ihnen eingegebene Informationen zum Exemplar.

Sie können hier auch die weiteren Leistungen Vorlagebescheinigung und Transportgenehmigung beantragen (verlinken).

Das System schickt Ihren Antrag automatisch an die für Sie zuständige Behörde. Sie bekommen auch über das System eine Rückmeldung zu Ihrem Antrag. Wird der Antrag genehmigt, kommt die Bescheinigung per Post.

Registrieren Sie sich hierzu bei MelBA-online und melden Sie sich anschließend an: . MelBA-online ist ein eigenständiges Fachverfahren außerhalb des Serviceportals Baden-Württemberg.

2. Auf der Seite der Regierungspräsidien können Sie beim für Sie zuständigen Regierungspräsidium das Antragsformular herunterladen, ausfüllen und an das Regierungspräsidium verschicken.

 

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen über MelBA-online die für den Antrag erforderlichen Felder ausfüllen beziehungsweise einen ausgefüllten Antrag einreichen. Je nach Einzelfall müssen Sie weitere Unterlagen einreichen, zum Beispiel:

  • Nachweis über die legale Herkunft: Je nach Fall könnte das sein:
    • Angaben zum Vorerwerb, zum Beispiel Rechnungen, Darlegung des Handelswegs, Buchführung
    • EG-Einfuhrgenehmigung
    • Nachzuchtbestätigung der Naturschutzbehörde, Zuchtnachweis vom Züchter mit Angaben zu den Elterntieren
    • Ausnahmezulassung/ Befreiung der zuständigen Behörde zur legalen Naturentnahme
  • Gegebenenfalls aussagekräftige Fotos oder für lebende Tiere eine Kennzeichnung nach Bundesartenschutzverordnung
  • Für eine Änderung/ Berichtigung der EG-Vermarktungsgenehmigung: Ihre ungültige/ veraltete EG-Vermarktungsgenehmigung

Frist/Dauer

Die Vermarktungsgenehmigung muss erteilt worden sein bevor das Exemplar/das Tier vermarktet wird. Die Genehmigung sollte daher mindestens 4 Wochen vorher beantragt werden.

Kosten/Leistung

abhängig vom Antrag

Sonstiges

Für Arten, die in Anhang X der Verordnung EG-DVO 865/2006 gelistet sind, benötigen Sie keine Vermarktungsgenehmigung.

Sie müssen sich bereits vor dem Erwerb eines Exemplars einer geschützten Art versichern, dass Nachweise vorliegen, die die Legalität des Tiers/Exemplars nachweisen. Wenn ein solches Exemplar gekauft oder verkauft wird, muss dem neuen Halter das Original der EU-Vermarktungsgenehmigung zusammen mit dem Exemplar ausgehändigt werden.

Die Bescheinigung ist auch notwendig, wenn eigene Nachzuchten der entsprechenden Arten vermarktet werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten für Nachzuchten Bescheinigungen beantragt werden, auch wenn keine Vermarktung beabsichtigt ist.

Tiere mit ungültigen, fehlerhaften, unvollständigen oder fehlenden Legalitätsnachweisen (Herkunftsnachweisen) dürfen weder angeboten noch erworben werden.

Wenn bei einem Tier oder Exemplar die rechtmäßige Herkunft nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, ist die Herkunft zweifelhaft. In diesen Fällen kann das Tier oder Exemplar beschlagnahmt oder dauerhaft eingezogen (weggenommen) werden. Die Kosten der Unterbringung trägt dann die Person, bei der die Exemplare beschlagnahmt wurden.

Ein Verstoß gegen das Vermarktungsverbot kann als eine Ordnungswidrigkeit geahndet oder sogar strafrechtlich verfolgt werden.

Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

  • Artikel 8 Absatz 3 Ausnahmevoraussetzungen

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

  • § 44 Verbote
  • § 69 Ordnungswidrigkeit
  • § 71 Strafvorschriften
  • § 71a Strafvorschriften

Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

  • Anhang X Arten mit Ausnahme von der Bescheinigungspflicht

Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich - Gebührenverordnung UM (GebVO UM)

  • Nummer 18 Naturschutz

  • Bürgerservice
    • Bürgerservice von A-Z
    • eBürgerdienste
      • Zentrale Dienste und Bürgerservice
        • Termin online vereinbaren
      • Zählerstandserfassung online
    • Onlineformulare
    • Formulare
    • Fundtiere
    • Fundsachen
    • Steuern und Gebühren
  • Wahlen
    • Landtagswahl BW 2026
    • Bundestagswahl 2025
    • Kommunal- und Europawahl 2024
    • Bürgerentscheid
    • Bürgermeisterwahl 2022
  • Öffentliche Bekanntmachungen
  • Gemeinderat → Ratsinfo
  • Bauleitpläne
  • Katastrophenschutz
    • Alarmierung über Sirenen
    • Alarmierung über Cell Broadcast
    • Leitfaden zur Eigenvorsorge in Krisen- und Katastrophenfällen
  • Ortsrecht
  • Finanzen
    • Haushaltsplan und Wirtschaftsplan 2026
    • Haushaltssatzung mit Haushaltsplan Haushaltsjahr 2025 und Wirtschaftsplan 2025
      • Haushaltsplan 2025 Komplettfassung
    • Haushaltssatzung mit Haushaltsplan Haushaltsjahr 2024 und Wirtschaftsplan 2024
      • Haushaltsplan 2024
    • Haushaltssatzung mit Haushaltsplan Haushaltsjahr 2023 und Wirtschaftsplan 2023
      • Haushaltsplan 2023
    • Jahresabschlüsse 2021
    • Jahresabschlüsse 2020
    • Jahresabschlüsse 2019
    • Jahresabschlüsse 2018, Eröffnungsbilanz 2018
  • Mitarbeiter
  • Kontakt
  • Schaden melden
Search Search

Sprechzeiten

Mo-Fr: 08:00 bis 12:00 Uhr
Di: 14:00 bis 16:00 Uhr
Do: 14:00 bis 18:00 Uhr
Termine werden bevorzugt bearbeitet.

Tel.: 07841 2006-0
Fax: 07841 2006-60

gemeinde@lauf-schwarzwald.de

Auf einen Blick

  • Aktuelles
  • Lage/Anfahrt
  • Bürgerservice von A-Z
  • Termin online vereinbaren
  • Ihr Kontakt
  • Veranstaltungen
Grafik: Silhouette der Laufer Kirche

Veranstaltungen

  • Vernissage/Bilderausstellung Siegfried Huber
    30.01.2026
  • Winterkonzert der Jungmusiker/innen des MV Lauf
    01.02.2026
  • Vortrag zur Wärmepumpe der Ortenauer Energieagentur
    04.02.2026
  • Miteinander Essen
    05.02.2026
  • Gemeinderatssitzung
    10.02.2026

Das Wetter in Lauf

Lagekarte

Öffnen Sie Google Maps in einem neuen Fenster

Kontakt

Hauptstraße 70
77886 Lauf

Tel.: 07841 2006-0
Fax: 07841 2006-60
E-Mail: gemeinde@lauf-schwarzwald.de

Öffnungszeiten
Mo.-Fr.: 08:00 bis 12:00 Uhr
Di.: 14:00 bis 16:00 Uhr
Do.: 14:00 bis 18:00 Uhr

Barrierefreiheit

  Erklärung zur Barrierefreiheit

  Leichte Sprache

© Gemeinde Lauf im Schwarzwald
    • Home
    • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutz
    • Sitemap
    • Cookie-Historie
    • -ändern
    • -widerrufen
    • Cookie-Richtlinie
    Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen