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Bürgerservice von A bis Z

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Unbedenklichkeitsbescheinigung nach der 1. Sprengstoffverordnung beantragen

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Wenn Sie im gewerblichen oder nicht gewerblichen Bereich mit erlaubnispflichtigen, explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. Um eine solche Erlaubnis erwerben zu können, müssen Sie in der Regel im Vorfeld an einem Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen. Für die Zulassung zu diesem Fachkundelehrgang benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Voraussetzungen

Um eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erhalten, müssen von Ihnen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind. Im Rahmen des Nachweises der Zuverlässigkeit werden Auskünfte von anderen Behörden, beispielsweise von der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Verfassungsschutzbehörde eingeholt.
  • Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen beispielsweise in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach der 1. Sprengstoffverordnung beantragt haben, prüft die zuständige Behörde Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Je nach Angebot der zuständigen Behörde, kann Ihnen ein Formular oder ein Online-Prozess zur Verfügung gestellt werden. Gegebenenfalls müssen Sie auch persönlich bei der zuständigen Behörde vorstellig werden.

Erforderliche Unterlagen

Für die Beantragung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 1 und 2 der 1. Sprengstoffverordnung werden die folgenden Informationen benötigt:

  • Angaben zur antragstellenden Person
  • Angaben zum Lehrgang, an dem Sie teilnehmen möchten

Frist/Dauer

Der Antrag sollte der zuständigen Behörde vier bis sechs Wochen vor dem Lehrgang vorliegen.

Kosten/Leistung

Die Gebühren richten sich für Tätigkeiten über Tage nach der geltenden Gebührensatzung der Kreispolizeibehörde, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist.

Die Gebühr richtet sich für Tätigkeiten unter Tage für Anträge beim Regierungspräsidium Freiburg nach Nummer 7.2.5 der Gebührenordnung des Umweltministeriums Baden-Württemberg für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinidung (EUR 70,00) und zuzüglich nach Nummer 7.1.4 der Gebührenordnung des Umweltministeriums Baden-Württemberg für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung (EUR 70,00 bis EUR 400,00).

Sonstiges

Wenn Sie innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein beantragen, so ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung nicht erforderlich, sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung nicht mehr besitzen.

Die Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung kann entfallen, wenn Sie als Inhaber eines Befähigungsscheines die Zulassung zu einem Sonder- oder Wiederholungslehrgang beantragt.

Rechtsgrundlage

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV):

  • § 34 Absatz 1 und 2

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