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Erlaubnis für abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz beantragen

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Wenn Sie eine abfallwirtschaftliche Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von gefährlichen Abfällen aufnehmen wollen, müssen Sie dafür grundsätzlich eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen. Wenn sich Ihre abfallwirtschaftliche Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler auf nicht gefährliche Abfälle beschränkt oder im Rahmen einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeführt wird (zum Beispiel im Rahmen der Tätigkeit als Bauhandwerker, Bauunternehmer oder mobiler Dienstleister), ist eine Anzeige ausreichend. Ebenso von der Erlaubnispflicht ausgenommen, sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Entsorgungsfachbetriebe, soweit diese für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind. In diesen Fällen reicht die Anzeige Ihrer Tätigkeit unter Vorlage Ihres aktuellen Entsorgungsfachbetriebezertifikats aus, hierzu finden Sie unter "Abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz anzeigen - Serviceportal Baden-Württemberg" weitere Informationen (Link untenstehend). Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, in denen eine Anzeige ausreichend ist, finden Sie unter § 15 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV).

Haben Sie bereits eine Erlaubnis und es haben sich wesentliche Umstände geändert, so müssen Sie die Erlaubnis erneut beantragen. Die Erlaubnispflicht gilt sowohl für nationale abfallwirtschaftliche Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen als auch für grenzüberschreitende Abfallverbringungen.

Als Sammler oder Beförderer müssen Sie eine Kopie oder einen Ausdruck der Erlaubnis bzw. der von der Behörde bestätigten Anzeige bei der Ausübung Ihrer erlaubnis- oder anzeigepflichtigen Tätigkeit mitführen.

Voraussetzungen

Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn

  • keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, sowie
  • der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen

Verfahrensablauf

Sie können Ihren Antrag per Mail oder mithilfe des Online-Formulars einreichen.

  • Geben Sie Ihre Daten an und reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein.
  • Im Falle des Onlineformulars müssen Sie den Antrag zum Abschluss qualifiziert elektronisch signieren.
  • Hierzu kann zum Beispiel die im elektronischen Abfallnachweisverfahren genutzte Signaturkarte und der dort verwandte Kartenleser eingesetzt werden. Zur Signatur ist eine Signatur-Software der Firma Governikus, Signer WebEdition notwendig. Die Software muss im Vorfeld auf Ihrem Rechnersystem lokal installiert sein. Den Download mit Anweisungen erhalten Sie auf der Website der GOES.
  • Die Behörde sendet Ihnen eine Empfangsbestätigung zu.
  • Nach Prüfung des Antrags und Ihrer Unterlagen kann die die Behörde Unterlagen nachfordern, die Erlaubnis mit oder ohne Nebenbestimmungen erteilen oder die Erlaubnis ablehnen

Erforderliche Unterlagen

  • Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler beziehungsweise Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
  • die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)
  • Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
  • ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
  • Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
  • Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen
  • Nachweis einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (soweit Sie eine Erlaubnis für das Sammeln oder Befördern beantragen möchten und die Beförderung auf öffentlichen Straßen stattfindet)

Frist/Dauer

keine

Kosten/Leistung

Von 250,00 EUR bis 5000 EUR

Sonstiges

Abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz anzeigen - Serviceportal Baden-Württemberg

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG):

  • § 54 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen

Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung AbfAEV)

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