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Bürgerservice von A bis Z

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Kiesabbau beantragen

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Wenn Sie Kies abbauen wollen, kann hierfür eine Genehmigung erforderlich sein.

Ob Sie eine Genehmigung benötigen, hängt von der Art und Weise der Rohstoffgewinnung und dem flächenmäßigen Umfang des Vorhabens ab.

Voraussetzungen

Ob der Kiesabbau genehmigt werden kann, hängt von der geplanten Ausgestaltung, der konkreten Lage und weiteren Aspekten des Einzelfalls ab.

Das Vorhaben darf keinen von der Genehmigungsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie einen Kiesabbau planen, sollten Sie sich vorab mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen und gegebenenfalls eine Genehmigung beantragen:

  • Eine Vorbesprechung vor Antragstellung ist aufgrund der Vielschichtigkeit der umweltrechtlichen Belange sinnvoll.
  • Die hierfür notwendigen Angaben werden nach der Eingabe im Serviceportal automatisch an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Nach Antragseingang werden die Unterlagen von der Genehmigungsbehörde auf ihre Vollständigkeit geprüft.
  • Nach Feststellung der Vollständigkeit beginnt das Beteiligungsverfahren.
  • Von der Behörde können weitere Nachforderungen beziehungsweise Gutachten zu Klärung verschiedener Fragen verlangt werden.
  • Den Abschluss des Verfahrens bildet die Erstellung eines Bescheides.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen und Informationen werden im Serviceportal abgefragt und sind je nach Antragsart und Ausgestaltung des Vorhabens unterschiedlich. Welche Unterlagen und Informationen notwendig sind, unterscheidet sich von Fall zu Fall. Notwendige Unterlagen können sein:

  • Angaben zur Art des Vorhabens
  • Angaben zur Lage des Vorhabens
  • Fachgutachten und Prüfungen

Frist/Dauer

Es ist sinnvoll, sich möglichst frühzeitig mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Es ist denkbar, dass sich zu Ihrem Antrag Nachfragen oder Nachforderungen ergeben, die weitere Zeit in Anspruch nehmen.

Kosten/Leistung

Die Kosten sind vom Antrag abhängig (Was wird von Ihnen beantragt? Wie hoch ist der Aufwand der Behörde?) und können bei den einzelnen Behörden unterschiedlich sein.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)

Naturschutzgesetz (NatSchG):

  • § 19 Absatz 1 Genehmigung

in Verbindung mit

Landesbauordnung (LBO):

  • § 49 Genehmigungspflichtige Vorhaben

Wasserhaushaltsgesetz (WHG):

  • § 68 Absatz 1 und 2 Planfeststellung, Plangenehmigung

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77886 Lauf

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Fax: 07841 2006-60
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