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Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen - Erlaubnis und Verkehrsrechtliche Anordnung beantragen

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Sie möchten eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen?

Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar und bedarf einer Erlaubnis.

Über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Straßenbaulastträger.

Unter dem Begriff der Sondernutzung fallen zum Beispiel folgende Ereignisse (Aufzählung nicht abschließend): 

  • Aufstellung von Baugerüst, Container, Kabelbrücken, Tische, Stühle
  • Bau privater Leitungen
  • Materiallagerung oder Abstellen von Baufahrzeugen und -maschinen

Parallel zur Erlaubnis müssen Sie eine Verkehrsrechtliche Anordnung bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen. 

Voraussetzungen

Sie möchten eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen.

Verfahrensablauf

 

Beantragen Sie die Erlaubnis und die Verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Stelle.
Das können Sie persönlich, schriftlich oder digital tun.

Die Straßenverkehrsbehörde des Ortes erarbeitet die Genehmigungsvoraussetzungen gemeinsam mit

  • der antragstellenden Person,
  • den anderen von der geplanten Sondernutzung betroffenen Stellen und
  • der Polizei.

Die zuständige Stelle stellt Ihnen als antragstellende Person den genehmigten Antrag in Form einer Verkehrsrechtlichen Anordnung, gegebenenfalls mit Auflagen und Bedingungen und der Erlaubnis, als Bescheid zu.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständiger Antrag
    dazu gehören auch notwendige, weitere Unterlagen wie z.B. Verkehrszeichenplan, Lageplan, Fotos oder Skizzen, die Sie auf Verlangen der genehmigenden Behörde vorlegen müssen
  • RSA Qualifikationsnachweis nach MVAS 99
    RSA steht für Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitstellen an Straßen.
    Jede Person, die Verkehrssicherungsmaßnahmen durchführt, muss über eine Qualifikation gemäß dem Merkblatt MVAS 99 verfügen.

Frist/Dauer

Stellen Sie den Antrag frühzeitig, da der Genehmigungsprozess bei Maßnahmen mit umfangreichem Abstimmungsaufwand bis zu 2 Monate dauern kann.

Kosten/Leistung

je nach Gebührensatzung und Aufwand der zuständigen Behörde

Sie berücksichtigen unter anderem:

  • Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße
  • das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

  • § 16 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Sondernutzung)
  • § 16a Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Sondernutzung durch Carsharing)
  • § 17 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Sondernutzung an Ortsdurchfahrten)
  • § 18 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Zufahrt und Zugang)
  • § 19 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Sondernutzungsgebühren)
  • § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) (Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung)
  • § 8a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) (Straßenanlieger)
  • 45 Absatz 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen)
  • 46 Absatz 1 Nr. 8 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
    für Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund im Rahmen einer Sondernutzung

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Mo-Fr: 08:00 bis 12:00 Uhr
Di: 14:00 bis 16:00 Uhr
Do: 14:00 bis 18:00 Uhr
Termine werden bevorzugt bearbeitet.

Tel.: 07841 2006-0
Fax: 07841 2006-60

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77886 Lauf

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