Es müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Gesamtfinanzierung und die Funktionsfähigkeit des Vorhabens und der Einrichtung müssen gesichert sein. Die Folgekosten müssen auf Dauer tragbar erscheinen.
- Dasselbe Vorhaben darf nicht von einer anderen Stelle gefördert sein.
- Das Vorhaben darf noch nicht begonnen beziehungsweise Aufträge dürfen noch nicht vergeben worden sein.
- Die förderfähigen Gesamtkosten dürfen 1 Mio. Euro nicht übersteigen; die Zuwendung muss mindestens 5.000 EUR (Bagatellgrenze) betragen.
Zusätzlich ist für die Beantragung von Investitionen ein umfassendes Gesamtkonzept für ein Mobilitätsmanagement-Projekt vozulegen. Es sollte mindestens eine Mitarbeitendenbefragung durchgeführt worden sein, aus der der Modal Split erarbeitet wurde sowie Potenziale für Investitionsmaßnahmen abgeleitet werden können. Idealerweise liegt auch eine Wohn-Standort-Analyse bzw. Erreichbarkeitsanalyse vor. Das Gesamtkonzept sollte die Handlungsbedarfe und quantifizierte Ziele für das Mobilitätsmanagement definieren sowie die Potenziale der Verkehrsvermeidung beziehungsweise -verlagerung für die jeweiligen Maßnahmen ableiten.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Förderrichtlinie sowie die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).