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Bauprodukte oder Bauarten - Zustimmung im Einzelfall beantragen

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Bauprodukte oder Bauarten dürfen nur dann verwendet, das heißt in ein Bauwerk eingebaut werden, wenn baurechtlich nachgewiesen wurde, dass sie Grundanforderungen erfüllen.

Diese Anforderungen betreffen:

  • mechanische Festigkeit und Standsicherheit
  • Brandschutz
  • Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
  • Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
  • Schallschutz
  • Wärmeschutz

Liegen für diese Anforderungen keine baurechtlichen Nachweise für das Bauprodukt oder die Bauart vor, so muss in bestimmten Fällen der Nachweis durch eine Zustimmung im Einzelfall oder durch eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung erbracht werden.

Sie wollen bei einem Bauvorhaben in Baden-Württemberg ein Bauprodukt verwenden oder eine Bauart anwenden und haben dafür keinen gültigen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweis? Beantragen Sie hier online eine Zustimmung im Einzelfall oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung.

Voraussetzungen

Als baurechtliche Nachweise für Bauprodukte gelten

  1. die Technischen Baubestimmungen (Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB),
  2. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung,
  3. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis,
  4. die mögliche Zuordnung des Bauproduktes zu Kapitel D der VwV TB,
  5. allgemein anerkannte Regeln der Technik,
  6. eine CE-Kennzeichnung, wenn die darin erklärten Leistungen den Anforderungen an das Bauvorhaben entspricht oder
  7. eine Europäische Technische Bewertung (European Technical Assessment – ETA). 

Kann das Bauprodukt keinem der Nachweise 4 bis 7 zugeordnet werden oder weicht es wesentlich von den Nachweisen 1 bis 3 ab, brauchen Sie für das Bauprodukt eine Zustimmung.

Für Bauarten ist das Vorgehen vergleichbar, hier brauchen Sie dann eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung.

Verfahrensablauf

Egal ob Beantragung einer Zustimmung im Einzelfall oder einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung, verwenden Sie das Formular „Zustimmung im Einzelfall“.

Befüllen Sie die Formularfelder mit den geforderten Daten und laden Sie Dateianhänge hoch. Die Landesstelle für Bautechnik setzt sich mit Ihnen in Verbindung, auch für den Fall, dass etwas fehlen sollte.

Erforderliche Unterlagen

Außer den Angaben zu Ihnen als Antragsteller und einer Beschreibung des Antragsgegenstands sind die Bezeichnung und Anschrift zum Bauvorhaben erforderlich. Weiterhin können Sie angeben, ob und wer als gutachterliche Stelle eingeschaltet ist und wer als Prüfingenieur für Bautechnik tätig ist. Zulassungen, Prüfberichte, Gutachten, Pläne usw. können Sie als Datei hochladen. Als Antragsteller sind Sie Gebührenschuldner sofern Sie uns keine anderweitige Kostenübernahmeerklärung hochladen.

Kosten/Leistung

  • Zwischen EUR 150,00 und 7.500
  • Gebührenfrei nur für das Land Baden-Württemberg, die Bundesrepublik Deutschland, Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände in Baden-Württemberg, Kirchen, Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Stiftungen

Rechtsgrundlage

  • § 16a Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Bauarten)
  • § 20 LBO (Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall)
  • Landesgebührengesetz (LGeBG)
  • Anlage zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden (Gebührenverordnung UM -GebVO UM)

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