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Umweltbonus für Elektro-Fahrzeuge beantragen

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Der Absatz neuer elektrisch betriebener Fahrzeuge wird mit einem Umweltbonus gefördert.

Ein Umweltbonus in Höhe von 4.000 Euro wird Ihnen gewährt für den Erwerb

  • eines rein elektrisch betriebenen Fahrzeugs,
  • eines Brennstoffzellenfahrzeugs oder
  • eines anderen Fahrzeugs, das während der Fahrt keine lokalen CO2-Emissionen verursacht

Ein Umweltbonus in Höhe von 3.000 Euro wird Ihnen gewährt für den Erwerb

  • eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs (Plug-In-Hybrid),
  • eines Fahrzeugs, das weniger als 50 g CO2-Emissionen pro km verursacht.

Der Umweltbonus soll die Akzeptanz der Elektromobilität fördern. Er wird jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie geleistet. Diese Leistungsinformation behandelt nur den Bundesanteil am Umweltbonus.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt für den Umweltbonus sind:

  • Privatpersonen
  • Unternehmen
  • Stiftungen
  • Körperschaften
  • Vereine

Nicht antragsberechtigt sind:

  • der Bund und die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und Kommunen,
  • Automobilhersteller, die sich an der Finanzierung des Umweltbonus beteiligen, und
  • deren Tochtergesellschaften sowie
  • alle anderen Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft des Automobilherstellers, auf die diese Muttergesellschaft mittelbar oder unmittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann,
  • Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
  • Dasselbe gilt für Antragsteller und, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

Voraussetzungen für die Förderung:

  • Das Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.
  • Es muss sich um ein Neufahrzeug handeln, das erstmals zugelassen wird.
  • Der Erwerb (Kauf oder Leasing) sowie die Erstzulassung müssen ab dem 18. Mai 2016 erfolgt sein.
  • Das Fahrzeug muss im Inland auf den Antragsteller zugelassen werden und mindestens sechs Monate zugelassen bleiben.
  • Wenn Sie den Bundesanteil am Umweltbonus beantragen, muss der Anteil der Autoindustrie am Umweltbonus bereits geleistet worden sein. Das wird vom BAFA durch Vergleich Ihrer Erwerbskosten mit den dem Amt vorliegenden Netto-Listenpreisen der jeweiligen Basismodelle ermittelt.

Weitere Voraussetzungen finden sich in der Förderrichtlinie.

Verfahrensablauf

Die Förderung des Bundesanteils am Umweltbonus erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.

1. Stufe: Antrag

  • Den Antrag stellen Sie bitte elektronisch mit Hilfe des oben angegebenen Online-Formulars auf dem Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
  • Bei der Antragstellung müssen Sieden Kauf- oder Leasingvertrag bzw. die verbindliche Bestellung des Fahrzeugs auf dem Online-Portal hochladen.
  • Nach Prüfung des Antrages erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid.

2. Stufe: Verwendungsnachweis

  • Sie müssen anschließend elektronisch nachweisen, dass das Fahrzeug entsprechend den Voraussetzungen der Förderrichtlinie verwendet worden ist.
  • Dazu müssen Sie die Rechnung und einen Nachweis für die Zulassung des Fahrzeugs (Zulassungsbescheinigung Teil I und II) auf dem Online-Portal des Bundesamtes hochladen.
  • Spätestens neun Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheides muss das Neufahrzeug zugelassen sein.
  • Zwischen dem Zugang des Zuwendungsbescheids und dem Eingang des Verwendungsnachweises beim BAFA dürfen maximal 10 Monate vergehen.
  • Nach positiver Prüfung durch das Bundesamt erfolgt die Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus auf das von Ihnen angegebene Konto.

Alle weiteren Details zum Verfahren finden sich in der Förderrichtlinie.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

Die Förderung wurde verlängert und endet am 31. Dezember 2020.

Rechtsgrundlage

Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus)

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