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Zinsloses Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz beantragen

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Sie haben für die Zeit, in der Sie nahe Angehörige pflegen, Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.

Das Darlehen

  • soll helfen, den Verdienstausfall abzufedern, der Ihnen durch die Reduzierung, bzw. den Wegfall, des Erwerbseinkommens entsteht,
  • wird in monatlichen Raten ausgezahlt,
  • muss nach dem Ende der Freistellung wieder in Raten zurückgezahlt werden,

Die monatlichen Darlehensraten erhalten Sie in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettogehältern vor und während der Familienpflegezeit bzw. der Pflegezeit.

Maßgeblich für die Berechnung des pauschalierten monatlichen Nettoentgeltes vor der Freistellung ist das monatliche Bruttoarbeitsentgelt ohne Berücksichtigung von Sachbezügen, die in den letzten 12 Monaten gezahlt wurden. Einmalzahlungen und sonstige Bezüge (wie z.B. Urlaubsgelder oder Prämien) werden bei der Berechnung berücksichtigt.

Auch bei einer vollständigen Freistellung während der Pflegezeit wird bei der Berechnung des Darlehens von einer fiktiven Erwerbstätigkeit von 15 Stunden ausgegangen. Daher ersetzt das Darlehen maximal die Hälfte der Differenz zwischen dem Einkommen vor der Pflegezeit und dem fiktiven Einkommen aus 15 Wochenstunden.

Voraussetzungen

Sie pflegen nahe Angehörige.

Verfahrensablauf

Sie müssen das Darlehen schriftlich beantragen. Nutzen Sie die im Internet zur Verfügung gestellten Formulare.

Die Darlehensraten werden zu Beginn jeweils für den Kalendermonat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, auf das angegebene Konto überwiesen.

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des pflegebedürftigen Angehörigen,
  • Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers der letzten 12 Monate mit Angabe der arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenstunden,
  • schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit.

Frist/Dauer

Ein rückwirkender Anspruch auf ein zinsloses Darlehen besteht, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung einer Familienpflegezeit gestellt wird, andernfalls gilt der Antrag ab Beginn des Monats der Antragstellung.

Kosten/Leistung

keine

Sonstiges

Telefonische Beratung und schnelle Hilfe für Angehörige: 030 20179131

Das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums erreichen Sie bundesweit von Montag bis Donnerstag zwischen 9.00 und 18.00 Uhr und per E-Mail: info.spam@wege-zur-pflege.de.

Rechtsgrundlage

  • § 3 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)(Förderung der pflegebedingten Freistellung von der Arbeitsleistung)
  • Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

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