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Bürgerservice von A bis Z

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Beschäftigte bei der Sozialversicherung anmelden

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Beschäftigen Sie Arbeitnehmende, müssen Sie diese mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zur Sozialversicherung anmelden. Die Anmeldung umfasst die

  • Krankenversicherung,
  • Pflegeversicherung,
  • Rentenversicherung und
  • Arbeitslosenversicherung.

Hinweis: Die gesetzlichen Krankenkassen (Einzugsstellen) ziehen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein und leiten die jeweiligen Beiträge an die zuständigen Stellen weiter. Setzen Sie sich daher mit der Krankenkasse Ihrer Mitarbeiterin beziehungsweise Ihres Mitarbeiters in Verbindung und melden Sie sie beziehungsweise ihn dort an. Bei geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigungen ist die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung die zuständige Einzugsstelle.

Voraussetzungen

Sie beschäftigen Arbeitnehmende.

Verfahrensablauf

Sie dürfen die Meldungen zur Sozialversicherung und die Beitragsnachweise Ihrer Beschäftigten nur durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung mittels systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen der Krankenkassen übermitteln.

Die elektronische Datenübertragung kann durch ein geprüftes und zugelassenes Entgeltabrechnungsprogramm oder - falls Sie kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm benutzen - durch eine zugelassene Ausfüllhilfe erfolgen.

Für die Anmeldung von Beschäftigten müssen Sie unter anderem folgende Angaben machen:

  • Versicherungsnummer, die vom Rentenversicherungsträger vergeben wird
    Hinweis: Beschäftigte, die noch keine Sozialversicherungsnummer haben, erhalten diese automatisch mit der erstmaligen Anmeldung zur Sozialversicherung von der Krankenkasse.
  • persönliche Daten des Beschäftigten, wie Name und Anschrift
  • Grund der Meldung (zum Beispiel Anmeldung wegen Beginn der Beschäftigung oder Beschäftigungszeiten)
  • Ihre Betriebsnummer Diese erhalten Sie von der Agentur für Arbeit.
  • Angaben zu
    • Beitragsgruppen
    • Art der Tätigkeit
    • Staatsangehörigkeit

Hinweis: Beachten Sie, dass Sie den Anteil der Arbeitnehmenden am Sozialversicherungsbeitrag vom Bruttolohn abziehen und zusammen mit Ihrem Arbeitgeberanteil an die zuständige Einzugsstelle abführen.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

Für die Meldung über den Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses:

  • innerhalb von sechs Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung
  • sofort, spätestens aber bei Tätigkeitsaufnahme bei Personen, die Sie in den folgenden Wirtschaftszweigen beschäftigen:
    • Baugewerbe
    • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
    • Personenbeförderungsgewerbe
    • Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
    • Schaustellergewerbe
    • Unternehmen der Forstwirtschaft
    • Gebäudereinigungsgewerbe
    • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
    • Fleischwirtschaft
    • Prostitutionsgewerbe
    • im Wach- und Sicherheitsgewerbe

für die vollständige Meldung:

  • innerhalb von sechs Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung

Kosten/Leistung

keine

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV):

  • §§ 28a bis 28r SGB IV, Dritter Abschnitt Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Datenerfassungs- und Datenübermittlungsverordnung (DEÜV)

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