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Bürgerservice von A bis Z

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Zurückstellung vom Schulbesuch beantragen

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Sie sind der Ansicht, dass Ihr Kind aufgrund seines geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes noch nicht erfolgreich am Schulunterricht teilnehmen kann? Dann können Sie beantragen, dass es erst ein Jahr später eingeschult wird. Ihr Kind kann dann eventuell eine Grundschulförderklasse besuchen, die zurückgestellte Kinder auf den Schulbesuch vorbereitet.

Besucht Ihr Kind bereits die 1. Klasse, ist eine Zurückstellung während des ersten Schulhalbjahres ebenfalls möglich. Dieser Zurückstellung müssen Sie als Eltern zustimmen.

Tipp: Lassen Sie sich vor der Antragstellung beraten. Wenden Sie sich an

  • die Schulleitung,
  • die Kooperationslehrkraft der Grundschule oder
  • die für die Grundschule zuständige Beratungslehrkraft oder
  • die Regionale Arbeitsstelle Frühkindliche Bildung am zuständigen Staatlichen Schulamt

Voraussetzungen

Ihr Kind ist schulpflichtig und ist voraussichtlich aufgrund seines Entwicklungsstandes nicht in der Lage, erfolgreich am Schulunterricht der Grundschule teilzunehmen.

Verfahrensablauf

Sie können die Zurückstellung Ihres Kindes vom Schulbesuch formlos schriftlich bei der jeweiligen Grundschule beantragen. Diese entscheidet darüber und benachrichtigt Sie schriftlich. Die Schule bezieht in die Entscheidung ein Gutachten des Gesundheitsamtes mit ein.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

keine

Es ist empfehlenswert, den Antrag spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen.

Kosten/Leistung

keine

Sonstiges

Die Zeit der Zurückstellung zählt nicht zur Dauer der Grundschulpflicht. Ihr Kind wird ohne besonderen Antrag im nächsten Schuljahr eingeschult.

Rechtsgrundlage

§ 74 Schulgesetz (SchG) (Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung)

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77886 Lauf

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Fax: 07841 2006-60
E-Mail: gemeinde@lauf-schwarzwald.de

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