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Bürgerservice von A bis Z

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Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen

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Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie

  • gewerbsmäßig oder
  • selbstständig als
    • wirtschaftliche Unternehmung oder
    • land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb oder
    • bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen wie beispielsweise Sprengstoffen, Schwarzpulver oder professionellem Feuerwerk umgehen möchten oder den Verkehr (das heißt Bereitstellung auf dem Markt, Erwerb, Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, Vertriebs und des Überlassens) mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben möchten.

Sie müssen die Erlaubnis für den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich beantragen.

Inhaberinnen oder Inhaber einer Erlaubnis können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein (Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Vereine, Länder und Gemeinden).

Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG und GmbH Co KG) sind den juristischen Personen gleichgestellt und somit erlaubnisfähig.

Bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts (GbR) wird die Erlaubnis den zur Vertretung berechtigten oder zur Geschäftsführung befugten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern erteilt.
Es können mehrere Gesellschafterinnen oder Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt sein. Dann müssen alle Personen, die dort für explosivstoffrelevante Geschäftsbereiche zuständig sind, in einer gesellschaftsbezogenen Erlaubnis aufgeführt werden.

Sie müssen die Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis beginnen, ansonsten erlischt die Erlaubnis. Die Erlaubnis erlischt auch, wenn Sie die Tätigkeit über zwei Jahre nicht mehr ausgeübt haben. Aus besonderen Gründen kann die zuständige Behörde diese Fristen verlängern.

Voraussetzungen

Persönliche Zuverlässigkeit
Die persönliche Zuverlässigkeit ist beispielsweise nicht gegeben, wenn

  • Sie vor weniger als zehn Jahren für ein Verbrechen rechtskräftig verurteilt wurden,
  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie explosionsgefährliche Stoffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
  • Sie Mitglied in einem nach dem Vereinsgesetz unanfechtbar verbotenen Verein waren und
    • seit dem Ende der Mitgliedschaft noch keine zehn Jahre verstrichen sind oder
  • Sie innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.

Tipp: Ausführliche Angaben zur erforderlichen Zuverlässigkeit finden Sie in § 8a Sprengstoffgesetz.

Fachkunde
Sie können den Nachweis der notwendigen Fachkunde durch erfolgreiche Teilnahme an speziellen Lehrgängen erbringen. Dies müssen staatliche oder staatlich anerkannte sprengstoffrechtliche Lehrgänge sein.
Den Nachweis der Fachkunde können Sie auch erbringen durch

  • eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit, in der Sie die erforderliche Fachkunde erwerben konnten oder
  • Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit, wenn Sie dadurch die erforderliche Fachkunde erwerben konnten oder
  • in begründeten Ausnahmefällen durch Prüfung vor der zuständigen Behörde ohne den Besuch eines Lehrgangs.
    In Baden-Württemberg ist das Regierungspräsidium Tübingen (Referat 54.4) für die Abnahme der Prüfung zuständig.

Hinweis: Die drei oben genannten Möglichkeiten für den Nachweis der Fachkunde sind nicht möglich, wenn die Erlaubnis zur Ausführung von Sprengarbeiten oder zum Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung erteilt werden soll.

Persönliche Eignung

Sie besitzen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Sie

  • für die Tätigkeit körperlich ungeeignet,
  • geschäftsunfähig,
  • alkohol- oder drogenabhängig beziehungsweise psychisch krank sind.

Persönlich geeignet bedeutet außerdem, dass es keine in Ihrer Person liegenden Gründe gibt, aufgrund derer

  • Sie mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder unsachgemäß umgehen oder
  • diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder
  • eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung besteht.

Hinweis: Die Behörde kann bei begründeten Zweifeln an Ihrer persönlichen Eignung verlangen, dass Sie zusätzliche Gutachten vorlegen. Das können amts- oder fachärztliche oder fachpsychologische Gutachten sein. Diese müssen Sie innerhalb einer festgesetzten Frist vorlegen. Wenn Sie die Untersuchung verweigern oder das Gutachten nicht fristgerecht vorlegen, kann die Behörde auf Nichteignung schließen.

  • Mindestalter: in der Regel 21 Jahre

Die oben genannten Voraussetzungen der Fachkunde, persönlichen Eignung und Alter gelten für

  • Sie als Antragstellerin beziehungsweise als Antragsteller,
  • die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen und
  • die mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen.

Die oben genannten Voraussetzungen der Fachkunde, persönlichen Eignung und des Mindestalters gelten für Sie als antragstelltende Person nicht, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson übertragen wird.
Die Voraussetzungen gelten für Personen in der Funktion als Betriebs- oder Zweigstellenleitung ebenfalls nicht, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson innerhalb des Betriebes oder der Zweigstelle übertragen wurde.


Staatsangehörigkeit und Wohnsitz

Die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige oder wie für Antragstellerinnen beziehungsweise Antragsteller mit einer gewerblichen Niederlassung in Deutschland gelten für:

  • Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) und
  • Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der EU gegründet sind.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis müssen Sie beantragen. Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Kreispolizeibehörde bzw. für Tätigkeiten unter Tage an das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau am Regierungspräsidium Freiburg.

Je nach Angebot der Kreispolizeibehörde bei der Stadtverwaltung oder dem Landratsamt steht Ihnen das Antragsformular zum Download zur Verfügung.

Geben Sie den vollständigen Antrag bei der zuständigen Kreispolizeibehörde bzw. für Tätigkeiten unter Tage beim Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau am Regierungspräsidium Freiburg ab.

Die Behörde überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen anhand der eingereichten Unterlagen. Darüber hinaus muss sie Stellungnahmen anderer Behörden (z. B. der örtlichen Polizeidienststelle oder der Verfassungsschutzbehörde in Bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit) einholen und kann Gutachten verlangen.

Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Damit sollen das Leben und die Gesundheit sowie Sachgüter Beschäftigter und Dritter geschützt werden.
Auflagen können auch nachträglich ergänzt oder geändert werden.
Normalerweise erhalten Sie eine unbefristete Erlaubnis. In Einzelfällen kann diese aber auch befristet werden.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • bei Wohnsitz in Deutschland:
      • Führungszeugnis
      • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
      • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
  • wenn die Erlaubnis für Sie als Firmeninhaberin beziehungsweise Firmeninhaber beantragt wird und Sie eigenhändig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen, auch Nachweise Ihrer Fachkunde (z.B. Zeugnisse von besuchten Lehrgängen oder Nachweise über die berufliche Tätigkeit)

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Bei Wohnsitz im Ausland benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit belegen.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person ausfüllen.
Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für jede der zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (zum Beispiel Personalpapiere).
Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften (KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind hier gleichgestellt.

Die GbR sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jedee geschäftsführende Gesellschafterin und jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.
Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

Frist/Dauer

Sie dürfen die Tätigkeit erst ausüben, wenn Sie im Besitz der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sind.

Kosten/Leistung

Die Gebühren richten sich für Tätigkeiten über Tage nach der geltenden Gebührensatzung der Kreispolizeibehörde, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist.

Die Gebühr richtet sich für Tätigkeiten unter Tage für Anträge beim Regierungspräsidium Freiburg nach Nummer 7.1.3 der Gebührenordnung des Umweltministeriums Baden-Württemberg und beträgt zwischen 150,00 Euro und 300,00 Euro.

Sonstiges

Ihr Unternehmen kann die mit der Erlaubnis gestatteten Tätigkeiten ausüben.
Die mit den Tätigkeiten betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen einen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz und sind alle fünf Jahre zur Teilnahme an staatlich anerkannten Wiederholungslehrgängen verpflichtet, sofern eine der folgenden Tätigkeiten ausübt wird:

  • Ausführung von Sprengarbeiten
  • Herstellung von explosionsgefährlichen Stoffen
  • Tätigkeit in der Kampfmittelbeseitigung
  • Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften
  • Abbrennen von Großfeuerwerken
  • Vorführung von Effekten in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen mit pyrotechnischen Gegenständen, pyrotechnischen Sätzen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen.

Die oben genannten Pflicht zur Teilnahme an staatlich anerkannten Wiederholungslehrgängen gelten für Sie als antragstelltende Person nicht, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson übertragen ist.
Die Pflicht gilt auch nicht für Personen in der Funktion als Betriebs- oder Zweigstellenleitung, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson innerhalb des Betriebes oder der Zweigstelle übertragen ist.

Die Behörde überprüft Erlaubnisinhaberinnen beziehungsweise Erlaubnisinhaber mindestens alle fünf Jahre erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.

Rechtsgrundlage

  • § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis)
  • § 8 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Versagung der Erlaubnis)
  • § 8a Sprengstoffgesetz (SprengG) (Zuverlässigkeit)
  • § 8b Sprengstoffgesetz (SprengG) (Persönliche Eignung, Begutachtung)
  • § 9 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Fachkunde)
  • § 32 Absatz 5 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) (Pflicht zum Besuch von Wiederholungslehrgängen)
  • § 38 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) (Verfahren für Bürger der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaaten oder der Schweiz)
  • § 39 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) (Verfahren für Bürger der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaaten oder der Schweiz)
  • § 10 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Inhalt der Erlaubnis)
  • § 11 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlöschen der Erlaubnis)
  • Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung UM - GebVO UM)

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