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Wählerverzeichnis (Europawahl) - Eintragung von Deutschen, die im Ausland leben, beantragen

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Sein Wahlrecht ausüben kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.

Sie werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn Sie

  • als Deutscher oder Deutsche im Ausland leben und
  • bei keiner Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind.

Voraussetzungen

  • Sie sind 42 Tage vor der Wahl bei keiner Meldebehörde in Deutschland gemeldet,
  • Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Europawahl aus.

Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie

  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
  • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
  • seit mindestens drei Monaten in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten oder
  • außerhalb der EU leben und sich vor Ihrem Wegzug innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Ihrem 14. Geburtstag mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten oder eine Wohnung gehabt haben oder
    aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Eintragung schriftlich auf einem vorgegebenen Formular mit eidesstattlicher Versicherung beantragen.

Den Antrag müssen Sie persönlich unterschreiben und der zuständigen Stelle im Original schicken.
E-Mail oder Fax reichen nicht aus.

Hinweis: Wenn Sie den Antrag nicht selbst stellen können, können Sie sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn Sie nicht lesen können oder körperlich beeinträchtigt sind. Die helfende Person muss dann auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt unterschreiben.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist auch gleichzeitig Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines.

Wenn Sie den Wahlschein erhalten, wissen Sie daher, dass Sie ins Wählerverzeichnis eingetragen sind. Sie erhalten mit ihm auch Ihre Briefwahlunterlagen.

Wenn die zuständige Stelle Ihren Antrag ablehnt, werden Sie informiert.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

Sie müssen den Antrag spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl stellen.

Rechtsgrundlage

  • Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz (GG) (Deutsche Staatsangehörigkeit)
  • § 4 Europawahlgesetz (EuWG) (Geltung des Bundeswahlgesetzes) i.V.m § 14 Bundeswahlgesetz (BWG) (Ausübung des Wahlrechts)
  • § 6 Europawahlgesetz (EuWG) (Wahlrecht, Ausübung des Wahlrechts) i.V.m § 12 Bundeswahlgesetz (BWG) (Wahlrecht)
  • § 17 Bundeswahlgesetz (BWG) (Wählerverzeichnis und Wahlschein)
  • §§ 14 - 23 Europawahlordnung (EuWO) (Wählerverzeichnis)

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