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Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen

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Wer als verantwortliche Person im Auftrag eines Erlaubnisinhabers oder einer Erlaubnisinhaberin mit erlaubnisbedürftigen, explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, benötigt einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen.

Dies sind zum Beispiel:

  • Aufsichtspersonen, besonders Leiterinnen und Leiter entsprechender Betriebsabteilungen
  • Sprengberechtigte
  • Betriebsmeister oder Betriebsmeisterin
  • fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung,
  • Lagerverwalter oder Lagerverwalterin sowie
  • Personen, die explosionsgefährliche Stoffe transportieren, diese im Rahmen des Transports anderen Personen aushändigen oder diese vom Transporteuer in Empfang nehmen

Inhaber oder Inhaberinnen eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen können nur natürliche Personen sein.

Voraussetzungen

  • persönliche Zuverlässigkeit
  • Fachkunde für die jeweils ausgeübte Tätigkeit
  • persönliche Eignung
  • Mindestalter: 21 Jahre
  • deutsche Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates

Verfahrensablauf

Den Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie beantragen.

Füllen Sie dazu folgende Formulare aus und geben Sie sie persönlich bei der zuständigen Behörde ab:

  • "Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes"
  • wenn erforderlich: Formblatt "Beiblatt A"

Fügen Sie die erforderlichen Nachweise über Ihre Fachkunde bei.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllte Antragsformulare
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis der Fachkunde
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • Bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis
    • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Kosten/Leistung

  • Es gelten die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.
  • Für das Regierungspräsidium Freiburg gilt Nummer 7.1.11.1 der Gebührenordnung des Umweltministeriums Baden-Württemberg: EUR 40,00 bis 80,00

Rechtsgrundlage

  • § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Befähigungsschein)
  • Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung UM - GebVO UM)

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