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Schulverweigerung - sich beraten lassen

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Kinder und Jugendliche sind schulpflichtig, wenn sie in Baden-Württemberg ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.

Bei Kindern und Jugendlichen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, müssen die Erziehungsberechtigten dafür sorgen, dass sie am Unterricht und den übrigen verbindlichen Veranstaltungen regelmäßig teilnehmen.

Ursachen für Schulverweigerung sind häufig komplexe Problemkonstellationen wie beispielsweise:

  • Versagensangst
  • Mobbing
  • Trennung von wichtigen Bezugspersonen
  • mangelnde Aufsicht
  • fehlende Unterstützung

Formen und Merkmale:

  • Geringe Schulmotivation
    • zu spätes Erscheinen zum Unterricht
    • niedrige Lernbereitschaft
    • körperliche Beschwerden im Zusammenhang mit dem Thema Schule
    • Schulkonflikte
  • Schulwiderstand
    • wiederholtes Fehlen
    • Widerstand gegenüber den Erwartungen der Lehrkräfte
    • umfassende Leistungsprobleme
    • Vermeiden von Leistungssituationen
  • Schulvermeidung, die sich von unregelmäßigem Schulbesuch über das Fehlen einzelner Stunden und Tage bis hin zu einer längeren Abwesenheit und der totalen Abkopplung erstrecken kann.

Eine besondere Form ist die passive Schulverweigerung. Kinder und Jugendliche sind zwar zeitweise im Unterricht anwesend, sie verfolgen das Unterrichtsgeschehen aber nicht oder nur rudimentär.

Ziel der Beratung ist es, die Ursachen zu finden und die Situation richtig einzuschätzen, um Hilfe und Unterstützung organisieren und geben zu können.

Voraussetzungen

Sie befürchten eine zunehmende Schulverdrossenheit Ihres Kindes, Ihres Schülers oder Ihrer Schülerin oder Ihres Freundes bzw. Ihrer Freundin.

Verfahrensablauf

Wenn Sie als Erziehungsberechtige Hinweise für eine drohende Schulverweigerung bei Ihrem Kind bemerken, sollten Sie sich an die Klassenlehrkraft, die Beratungslehrkraft der Schule oder die Schulsozialarbeiterin bzw. den Schulsozialarbeiter wenden.

Um den regelmäßigen Schulbesuch zu unterstützen, sollten Sie vor allem vertrauensvoll mit der Schule zusammenarbeiten.

Bei anhaltenden Auffälligkeiten können Sie sich neben der zuständigen Schulpsychologischen Beratungsstelle auch an die Erziehungs- oder Familienberatungsstelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises wenden.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Frist/Dauer

Keine

Kosten/Leistung

Keine

Sonstiges

Die Verletzung der Schulpflicht kann mit einer Geldbuße bestraft werden.

Die Schulpflicht kann auch erzwungen oder mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. Daneben können Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen greifen.

Rechtsgrundlage

  • § 72 Schulgesetz Baden-Württemberg (SchG) (Schulpflicht, Pflichten der Schüler)
  • § 85 Schulgesetz Baden-Württemberg (SchG) (Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht, Informierung des Jugendamtes, verpflichtendes Elterngespräch)
  • § 86 Schulgesetz Baden-Württemberg (SchG) (Zwangsgeld, Schulzwang)
  • § 92 Schulgesetz Baden-Württemberg (SchG) (Ordnungswidrigkeiten)

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Sprechzeiten

Mo-Fr: 08:00 bis 12:00 Uhr
Di: 14:00 bis 16:00 Uhr
Do: 14:00 bis 18:00 Uhr
Termine werden bevorzugt bearbeitet.

Tel.: 07841 2006-0
Fax: 07841 2006-60

gemeinde@lauf-schwarzwald.de

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Kontakt

Hauptstraße 70
77886 Lauf

Tel.: 07841 2006-0
Fax: 07841 2006-60

E-Mail: gemeinde@lauf-schwarzwald.de

Öffnungszeiten
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Di: 14:00 bis 16:00 Uhr
Do: 14:00 bis 18:00 Uhr
© Gemeinde Lauf im Schwarzwald
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