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Bürgerservice von A bis Z

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Krankenversicherung für Auszubildende, Schüler und Studierende beantragen

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Auszubildende sind mit Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses automatisch in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Die Möglichkeit der Familienversicherung über die Eltern fällt weg.

Sie müssen damit auch Zuzahlungen leisten. Dies gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Bei Fahrtkosten ist immer eine Selbstbeteiligung vorgesehen.

Schülerinnen und Schüler sowie Studierende können in der Familienversicherung über die Eltern bleiben, bis sie 25 Jahre alt sind. Dies gilt auch für Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligendienst absolvierten. Freiwilligendienste können diese Frist verlängern.

Danach müssen auch sie sich selbst versichern.

Voraussetzungen

  • Sie absolvieren eine Berufsausbildung oder
  • Sie können nicht mehr bei Ihren Eltern familienversichert sein und
    • studieren,
    • besuchen eine Schule oder
    • absolvieren ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligendienst.

Verfahrensablauf

Auszubildende müssen bei Beginn ihrer Berufsausbildung Mitglied in einer Krankenkasse werden. Wenden Sie sich für weitere Informationen an eine Krankenkasse Ihrer Wahl.

Schülerinnen und Schüler sowie Studierende müssen sich nach Ablauf der Familienversicherung ebenfalls selbst versichern. Wenden Sie sich an eine Krankenkasse Ihrer Wahl, um weitere Informationen zu erhalten.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

Wenden Sie sich für weitere Informationen an eine Krankenkasse Ihrer Wahl.

Kosten/Leistung

Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent vom Bruttolohn. 7,3 Prozent davon zahlen Auszubildende, 7,3 Prozent der Arbeitgeber. Diese hälftige Aufteilung gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag.

Beträgt die Ausbildungsvergütung nicht mehr als 325 Euro monatlich, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Überschreitet die Ausbildungsvergütung 325 Euro aufgrund einer einmaligen Zahlung (zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld), tragen die Auszubildenden und der Arbeitgeber den Beitrag für den übersteigenden Betrag zu den genannten Teilen. Im Rahmen eines Freiwilligendienstes trägt die Einsatzstelle den Beitrag grundsätzlich alleine.

Sonstiges

Beträgt die Ausbildungsvergütung nicht mehr als 325 Euro monatlich, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Überschreitet die Ausbildungsvergütung 325 Euro aufgrund einer einmaligen Zahlung (zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld), tragen die Auszubildenden und der Arbeitgeber den Beitrag für den übersteigenden Betrag zu den genannten Teilen. Im Rahmen eines Freiwilligendienstes trägt die Einsatzstelle den Beitrag grundsätzlich alleine.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

  • § 5 Versicherungspflichtige Personen
  • § 10 Familienversicherung
  • § 186 Beginn der Mitgliedschaft
  • § 249 Tragung der Beiträge

Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

  • § 20 Abs. 3 Tragung der Beiträge für Auszubildende mit geringem Entgelt

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