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Bürgerbegehren einreichen

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Möchten Sie erreichen, dass in Ihrer Gemeinde zu einer bestimmten Angelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird?

Für Angelegenheiten aus dem Wirkungskreis der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist (zum Beispiel der Erhalt eines Schwimmbads, die Errichtung eines Kindergartens), können Sie ein Bürgerbegehren einleiten.

Für folgende Fälle ist kein Bürgerbegehren möglich:

  • Angelegenheiten, für die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist
  • Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung
  • die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeister und der Gemeindebediensteten
  • die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse
  • Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte
  • Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses
  • Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren

Voraussetzungen

  • Das Bürgerbegehren muss eindeutig formuliert sein, so dass der übereinstimmende Wille der unterzeichnenden Personen klar ersichtlich ist. Es muss Folgendes enthalten:
    • die Frage, die im Bürgerentscheid gestellt werden soll
    • eine Begründung
    • einen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme
  • Es darf sich nicht um eine Angelegenheit handeln, über die es innerhalb der letzten drei Jahre schon einen Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens gegeben hat.
  • Es müssen mindestens sieben Prozent aller wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde (höchstens aber 20.000 Personen) das Bürgerbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützen.

Verfahrensablauf

Sie müssen das Bürgerbegehren mit den Unterstützungsunterschriften schriftlich einreichen.

Amtliche Formulare gibt es nicht.

Benennen Sie möglichst bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschriften.
Diese Vertrauenspersonen sind die Ansprechpartner für die Gemeinde- oder Stadtverwaltung und berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Bürgerbegehren abzugeben und entgegenzunehmen.
Benennen Sie niemand, gelten die beiden ersten Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner als Vertrauenspersonen.

Der Gemeinderat prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Trifft das zu, leitet er die Durchführung eines Bürgerentscheides ein.

Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat zwischenzeitlich selbst die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

Erforderliche Unterlagen

  • Bürgerbegehren (= Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids) mit
    • Angabe der Fragestellung des beabsichtigten Bürgerentscheids,
    • Begründung und
    • Kostendeckungsvorschlag
  • Liste oder Einzelblätter mit den Unterschriften der Bürgerinnen und Bürger

Frist/Dauer

Sie können das Bürgerbegehren jederzeit einreichen.

Ausnahme: Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats, müssen Sie es innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses einreichen.

Kosten/Leistung

keine

Rechtsgrundlage

  • § 21 Gemeindeordnung (GemO) (Bürgerentscheid, Bürgerbegehren)
  • § 41 Kommunalwahlgesetz (KomWG) (Antrag auf Einwohnerversammlung, Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid)
  • § 53 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Antrag auf Einwohnerversammlung, Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid)

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