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Landesstiftung Opferschutz - Zuwendungen beantragen

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Die Landesstiftung Opferschutz unterstützt finanziell bis zu einem Betrag von 10.000 Euro

  • Opfer von Gewalttaten, die in Not sind und Hilfe brauchen,
  • Angehörige, Ehepartner oder -partnerinnen beziehungsweise Lebenspartner oder -partnerinnen von Getöteten und
  • Einrichtungen, die Opferzeugen beraten, betreuen oder begleiten (Opferzeugenbetreuungsprogramme).

Gewalttaten sind vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe, zum Beispiel

  • Tötungsdelikte,
  • Körperverletzungen,
  • Sexualstraftaten,
  • Bedrohungen,
  • Geiselnahmen und
  • gemeingefährliche Verbrechen.

Mit den Zuwendungen für Gewaltopfer schließt die Stiftung Lücken der staatlichen Opferentschädigung. Gesundheitliche Folgen werden zwar meistens vom Opferentschädigungsgesetz abgedeckt. Opfer von Gewalttaten oder Angehörige von getöteten Opfern erleiden jedoch häufig darüber hinaus vielfältige materielle Schäden.

Durch die Hilfen der Landesstiftung können beispielweise Ihre

  • Sach- und Vermögensschäden,
  • nicht anderweitig übernommene Heilbehandlungskosten,
  • Einkommenseinbußen oder
  • entgangener Unterhalt ausgeglichen werden,

soweit Sie bedürftig sind.

Opferzeugenbetreuungsprogramme (OZB)

Gemeinnützige oder ehrenamtlich tätige Organisationen können bei der Landesstiftung eine einmalige Zuwendung von bis zu 10.000 Euro beantragen. Dies gilt, wenn sie Opfer, Angehörige oder Tatzeugen beziehungsweise Tatzeuginnen

  • vor einer Anzeigeerstattung beraten,
  • während eines Strafverfahrens in Baden-Württemberg betreuen und/oder
  • zu polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Zeugenvernehmungen begleiten.

Voraussetzungen

Eine Förderung durch die Landesstiftung Opferschutz kommt nur unter den folgenden Voraussetzungen in Betracht:

  • Sie können Ihre Ersatzansprüche gegen den Täter oder die Täterin in absehbarer Zeit nicht durchsetzen.
  • Die Straftat wurde in Baden-Württemberg begangen.
  • Ausländische Tatopfer müssen sich zum Zeitpunkt der Tat rechtmäßig in Baden-Württemberg aufgehalten haben.

Die Stiftung kann Ihnen eine Zuwendung nur gewähren, soweit Ihnen keine Ansprüche wegen der Tatfolgen gegen Dritte zustehen. Dies betrifft vor allem Ansprüche gegen

  • Kranken- und Unfallversicherungen,
  • die Versorgungsverwaltung nach dem Opferentschädigungsgesetz oder
  • den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen in Hamburg (bei einem tätlichen Angriff durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs).

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Zuwendung müssen Sie schriftlich stellen. Die Stiftung bietet dafür ein Antragsformular an. Es enthält alle notwendigen Fragen, die Sie nach Ihrem besten Wissen beantworten sollten.
Das Formular können Sie telefonisch (vormittags) oder durch Fax bei der Landess
tiftung anfordern.
Sie finden es auch auf der Internetseite der Landesstiftung.

Hinweis: Das Formular erhalten Sie auch bei den Polizeidienststellen des Landes, Gerichtshelfern, den Staatsanwaltschaften und Gerichten.

Den Antrag können Sie stellen

  • bei der Landesstiftung Opferschutz
  • bei den Außenstellen des Weissen Ring e.V. in Baden-Württemberg.

Sie müssen nicht persönlich erscheinen und sich nicht durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten lassen.

Ist das Tatopfer noch nicht 18 Jahre alt, müssen auch die gesetzlichen Vertreter den Antrag unterschreiben.

Der Zuwendungsausschuss der Stiftung entscheidet auf der Grundlage Ihrer schriftlichen Angaben, polizeilicher Erkenntnisse und ärztlicher Befunde. Der Stiftungsvorstand teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit.

Die bewilligte Zuwendung wird auf das angegebene Konto überwiesen, in besonderen Fällen auf Verlangen auch durch Barscheck ausgezahlt.
In Problemfällen kann sie an einen Treuhänder oder eine Treuhänderin au
sgezahlt werden.
Die Treuhänderrolle können beispielsweise das Jugendamt, ein Vermögensverwalter oder eine Vermögensverwalterin beziehungsweise ein Anwalt oder eine Anwältin übernehmen.

Hinweis: Verlangt die Stiftung eine Abtretung von Schadens- oder Schmerzensgeldansprüchen, erhalten Sie die Zuwendung erst nach Rücksendung der unterschriebenen Abtretungserklärung.

Erforderliche Unterlagen

In Kopie:

  • Personalausweis/Reisepass
  • Nachweis(e) über die aktuelle Einkommenssituation
  • gegebenenfalls:
    • Strafurteil(e)
    • Schadenersatzurteil(e)
    • Nachweis der erfolglosen Zwangsvollstreckungsbemühungen gegen den Täter oder die Täterin
    • ärztliche Atteste
    • Nachweise für die geltend gemachten Vermögensschäden

Frist/Dauer

Eine Ausschlussfrist für Zuwendungsanträge gibt es nicht. Liegt die erlittene Straftat mehrere Jahre zurück, können Sie eine Zuwendung erhalten, wenn die Tatfolgen bis heute andauern.

Kosten/Leistung

keine

Hinweis: Auslagen für anwaltlichen Beistand und beigebrachte ärztliche Atteste werden in der Regel nicht zusätzlich erstattet.

Sonstiges

Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung der Landesstiftung Opferschutz.
Eine ablehnende oder Ihren Erwartungen nicht entsprechende Entscheidung können Sie nicht anfechten.

Die Zuwendungen der Stiftung werden nicht auf Sozialhilfeleistungen angerechnet.

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