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Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen

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Möchten Sie ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester abbrennen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.

Diese Genehmigung können Sie nur für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") erhalten.

Hinweis: Ausschließlich zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre Feuerwerkskörper der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") ohne Genehmigung abbrennen. Die zulässigen Abbrandzeiten können durch die Gemeinde- oder Stadtverwaltung weiter eingeschränkt sein.

Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Rechtsanspruch.

Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Sie keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 erwerben und abbrennen.
Das gleiche gilt für die in § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffrecht aufgelisteten Feuerwerkskörper der Kategorie F2, wie zum Beispiel Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse.

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • wenn das Feuerwerk nicht auf dem eigenen Grundstück abgebrannt werden soll:
    ein schriftliche Einverständnis des Grundstückeigentümers oder der Grundstückeigentümerin
  • ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes
    Begründete Anlässe können beispielsweise sein:
    • eine Goldene Hochzeit,
    • ein runder Geburtstag oder
    • ein sonstiges Jubiläum

Verfahrensablauf

Sie müssen die Ausnahmegenehmigung beantragen. Sie müssen den Antrag schriftlich stellen.
Je nach Angebot der Stadt- oder Gemeindeverwaltung steht Ihnen das Formular zum Herunterladen zur Verfügung. Sollte Ihre Stadt oder Gemeinde kein Formular anbieten, können Sie den Antrag formlos einreichen.
In diesem Antrag sollten Sie mindestens den Anlass, das Datum und geplanten Anfang und Ende der Veranstaltung sowie den Veranstaltungsort angeben.

Erst nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie Feuerwerkskörper der Kategorie F2 erwerben. Diese erhalten Sie beispielsweise in einem Feuerwerksbetrieb oder in einem Online-Shop im Internet.

Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.

Auflagen können beispielsweise sein:

  • Anwesenheit der Feuerwehr beziehungsweise freiwilligen Feuerwehr während des Abbrennens des Feuerwerks oder
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung

Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis als Nachweis des Alters und des Wohnortes
  • weitere Unterlagen über den Zweck des Feuerwerks

Frist/Dauer

Sie sollten den Antrag mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin stellen.

Kosten/Leistung

Es gelten die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.

Sonstiges

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße verhängt werden kann.

Rechtsgrundlage

  • § 20 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
  • § 24 Absatz 1 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

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Derzeit ausschließlich mit Termin (bitte klingeln Sie)
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Di: 14:00 bis 16:00 Uhr
Do: 14:00 bis 18:00 Uhr

Tel.: 07841 2006-0
Fax: 07841 2006-60

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