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Bürgerservice von A bis Z

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Gewässerschutz - Beauftragte bestellen

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Dürfen Sie in Ihrem Unternehmen pro Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser in ein Gewässer einleiten?

Dann müssen Sie einen Beauftragten oder eine Beauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte - GSB) bestellen.
Gehen von den Anlagen im Unternehmen besondere Gefahren aus?
Dann gilt das unter Umständen auch bei geringeren Abwassermengen. Darunter fallen etwa Unternehmen, die wassergefährdende Stoffe lagern oder einsetzen (zum Beispiel Galvanik-Betriebe).
Sie können auch mehrere Personen als Gewässerschutzbeauftragte bestellen.

Haben Sie Immissionsschutz- oder Abfallbeauftragte bestellt, so können diese auch die Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten wahrnehmen.

Die für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleitung oder eine sonstige beauftragte Person ist Gewässerschutzbeauftragter bei

  • Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften,
  • aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen und
  • öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden.

Gewässerschutzbeauftragte haben folgende Aufgaben:

  • Sie beraten das Unternehmen in allen Angelegenheiten des Gewässerschutzes. Sie müssen bei der Einführung neuer Produktionsverfahren, die sich auf den Gewässerschutz auswirken können, die Anlagenbetreiber rechtzeitig zur Stellungnahme auffordern.
  • Sie überwachen die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Gewässerschutz, indem Sie beispielsweise
    • die Abwasseranlagen regelmäßig kontrollieren oder
    • das Abwasser nach Menge und Eigenschaft messen.
  • Sie teilen die Ergebnisse der Kontrollen den Verantwortlichen mit und schlagen Maßnahmen vor, um Mängel zu beseitigen.
  • Sie wirken darauf hin,
    • dass innerbetriebliche Verfahren entwickelt und eingeführt werden, um Abwasseranfall zu vermeiden beziehungsweise zu vermindern und
    • dass Vorschläge für eine umweltfreundlichere Produktion entwickelt und diese umgesetzt werden.
  • Einmal jährlich berichten Ihnen die Gewässerschutzbeauftragten über die im Unternehmen getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

Hinweis: Die Behörde kann in Einzelfällen die Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten näher regeln, erweitern oder einschränken. Die Selbstüberwachung darf dadurch aber nicht beeinträchtigt werden.

Sie müssen die Gewässerschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen, beispielsweise, indem Sie

  • ihnen bei Bedarf Räume, Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stellen und
  • ihnen ermöglichen, an Schulungen teilzunehmen.

Vorschläge und Bedenken müssen die Gewässerschutzbeauftragten unmittelbar der entscheidenden Stelle in der Betriebshierarchie vortragen können. Sie dürfen Gewässerschutzbeauftragte wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligen.

Voraussetzungen

Das Amt des Gewässerschutzbeauftragten dürfen Sie nur Beschäftigten übertragen, die die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.

Die Beschäftigten können ihre Fachkunde auf zwei Arten nachweisen:

  • durch einen abgeschlossenen Lehrgang (zum Beispiel bei der für Ihr Unternehmen zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) oder
  • durch langjährige praktische Erfahrung im Umgang mit den Anlagen.

Verfahrensablauf

Sie müssen zuerst Ihren Betriebs- oder Personalrat über die geplante Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten und die Ihnen übertragenen Aufgaben unterrichten.

Die Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten zeigen Sie schriftlich der zuständigen Behörde an.
In der Anzeige müssen Sie die Aufgaben der Gewässerschutzbeauftragten genau beschreiben.

Achtung: Eventuelle Veränderungen des Aufgabenbereichs und die Abberufung von Gewässerschutzbeauftragten müssen Sie der zuständigen Behörde schnellstmöglich mitteilen.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

keine

Kosten/Leistung

keine

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG):

  • §§ 64 bis 66 Gewässerschutzbeauftragte

Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG):

  • § 52 Gewässerschutzbeauftragte
  • § 82 Sachliche Zuständigkeit

Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)

  • § 23 Abfallrechtsbehörden

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):

  • § 3 Begriffsbestimmungen

Richtline des Europäischen Parlaments und des Rates

  • Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)

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