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Bürgerservice von A bis Z

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Lebensmittelüberwachung - Eigenkontrollergebnisse zu Dioxinen und PCB mitteilen

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Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen zu Dioxinen und polychlorierte Biphenyle (PCB) zu melden.
Damit sollen mögliche Probleme früher erkannt werden.

Voraussetzungen

Sie sind Lebensmittelunternehmer und haben Eigenkontrollergebnisse zu Dioxinen und PCB.

Verfahrensablauf

Sie müssen Ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse elektronisch an die zuständige Stelle übermitteln. Diese stellt Ihnen hierfür einheitliche elektronische Vorlagen (digitale Dateien) zur Verfügung.

Eine schriftliche Übermittlung ist nur zulässig, wenn die zuständige Stelle dies auf Ihren Antrag hin gestattet hat.

Sie müssen unter anderem folgende Daten mitteilen:

  • Name des Unternehmens
  • Probennummer
  • untersuchtes Erzeugnis
  • Probenahmeort
  • analysierter Stoff

Die nach dieser Verordnung zu verwendenden elektronischen Vorlagen (digitale Dateien) sowie Ausfüllhinweise für die Excel-Tabellen können Sie herunterladen.

Die jeweils zuständige Stelle anonymisiert die Daten und übermittelt sie an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Das BVL erfasst diese Ergebnisse in einem gemeinsamen Datenpool, wertet sie aus und veröffentlicht sie quartalsweise auf seiner Internetseite.

Erforderliche Unterlagen

ausgefüllte Formulare

Frist/Dauer

Ihre Mitteilung muss innerhalb von 14 Tagen, nachdem das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht, erfolgen.

Achtung: Wenn der für das jeweilige Lebensmittel gesetzlich festgesetzte Höchstgehalt überschritten wurde, muss die Mitteilung unverzüglich erfolgen. Sollten Sie annehmen, dass Ihre Lebensmittel nicht sicher sind, müssen Sie die zuständigen Stellen unverzüglich über ergriffene Maßnahmen unterrichten.

Kosten/Leistung

keine

Sonstiges

Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht der Untersuchungsergebnisse (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die zuständige Stelle kann ein Bußgeld von bis zu EUR 20.000 verhängen.

Rechtsgrundlage

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB):

  • § 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten

Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung - MitÜbermitV)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit

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77886 Lauf

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