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Bürgerservice von A bis Z

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Vollzeitpflege - ein Pflegekind vermitteln

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Können Eltern vorübergehend oder auf Dauer die Verantwortung für das Kind nicht tragen, kann die Vollzeitpflege eine Lösung sein.

Das Kind lebt für eine be­stimm­te Zeit oder dauerhaft in einer Pflegefamilie, die die Verantwortung für die Be­treu­ung und Er­ziehung des Kindes im Alltag übernimmt. Die Bedürfnisse des Kindes stehen bei der Auswahl einer Pflegefamilie immer im Vordergrund. Ziel ist es, dass das Kind sich gut entwickelt, erneut vertrauensvolle Bindungen aufbauen und seine problematischen Erfahrungen aufarbeiten kann. Pflegeeltern können hier die dafür notwendige Unterstützung geben. Die Aufnahme eines Pflegekindes bedeutet sowohl für die Pflegefamilie als auch für das Pflegekind einschneidende Veränderungen und sollte deshalb wohl bedacht sein.

Ein Kontakt zwischen der Pflegefamilie und der Herkunftsfamilie ist besonders für das Pflegekind von großer Bedeutung.

Sowohl den Pflegeeltern als auch den Kindern selbst muss klar sein, dass die Aufnahme eines Kindes in die Pflegefamilie auf freiwilliger Basis geschieht. Pflegeeltern sollten gegebenenfalls den Mut aufbringen und erklären, dass sie sich mit diesem Kind ein gemeinsames Leben nicht vorstellen können. Solche Einstellungen drücken etwas über die Stärken und Schwächen von Pflegeeltern aus und be(ver)urteilen das Kind nicht.

Voraussetzungen

Das Jugendamt hat im Bewerbungsverfahren Ihre generelle Eignung als Pflegeeltern festgestellt. Damit sind Sie als Bewerber beziehungsweise als potenzielle Pflegefamilie vorgemerkt.

Verfahrensablauf

Das Alter, der Entwicklungsstand und die besonderen Lebensumstände bestimmen den Ablauf des Vermittlungsprozesses.

Wartephase

Auch wenn das Jugendamt ständig Pflegefamilien sucht, kann die konkrete Vermittlung eines Pflegekindes in Ihre Familie einige Zeit dauern. Das Jugendamt spricht Sie erst dann an, wenn es davon ausgeht, dass Sie die geeignete Familie für das zu vermittelnde Pflegekind sind. Während dieser Wartephase wird das Jugendamt weiterhin Kontakt zu Ihnen halten.

Kennenlernen

Wenn Sie im konkreten Einzelfall als geeignete Pflegefamilie ausgewählt wurden, wendet sich das Jugendamt mit Informationen über die Lebensgeschichte des Pflegekindes an Sie. Danach finden Gespräche mit den Herkunftseltern und mit dem Kind statt. Auf diese Weise bekommen Sie Gelegenheit, sich gegenseitig kennenzulernen. Die konkrete Ausgestaltung der Vermittlung in Form von Gesprächen und Kontakten mit dem Pflegekind verläuft abhängig vom Alter des Kindes und dem sozialen Hintergrund.

Der Vermittlungsprozess ist abgeschlossen, wenn sich alle Beteiligten, vor allem das Pflegekind (abhängig vom Alter), sicher sind, dass sich das Kind in Ihre Familie integrieren wird. Während des Prozesses und den Gesprächen werden Sie aktiv durch das Jugendamt unterstützt und betreut.

Die Entscheidung darf nicht überstürzt getroffen werden. Nehmen Sie sich so viel Zeit wie nötig in Anspruch. Stellen Sie alle Fragen, die Ihnen wichtig sind. Nur so kann die Grundlage für ein erfolgreiches Pflegeverhältnis geschaffen werden.

Wie lange die Annäherung zwischen Pflegefamilie und Pflegekind dauert, hängt vom Alter des Kindes und den familiären Hintergründen ab. Bei jüngeren Kindern kann diese Zeit wenige Wochen, bei älteren Kindern mehrere Monate betragen.

Beginn der Hilfe

Die Aufnahme in die Pflegefamilie ist für Kinder meist mit Angst und Unsicherheit verknüpft. Die Pflegekinder müssen sich mit neuen Bezugspersonen und neuen Abläufen auseinandersetzen. Eine intensive Betreuung und die Einführung von verlässlichen Tagesstrukturen, Normen und Ritualen sind daher grundlegende Voraussetzungen, damit das Pflegekind sich in Ihrer Familie wohlfühlt.

Mit der Aufnahme des Kindes in Ihre Familie wird ein Hilfeplan erstellt. Darüber hinaus werden zwischen Ihnen, dem Jugendamt und der Herkunftsfamilie gegenseitige Rechte und Pflichten vereinbart.

Erforderliche Unterlagen

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Frist/Dauer

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Kosten/Leistung

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Sonstiges

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Rechtsgrundlage

Achtes Buch Sozialgesetzbuch:

  • § 27 Hilfe zur Erziehung
  • § 33 Vollzeitpflege
  • § 36 Mitwirkung, Hilfeplan
  • § 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege

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