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Bürgerservice von A bis Z

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Ärztliche Untersuchung von jugendlichen Auszubildenden und Berufsanfängern - Bescheinigung vorlegen lassen

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Arbeitgebende dürfen keine Jugendlichen, ob als Auszubildende oder als Arbeiterinnen und Arbeiter, ohne eine ärztliche Bescheinigung über eine Erstuntersuchung beschäftigen. Vor dem Eintritt ins Berufsleben müssen Jugendliche sich daher von einem Arzt oder einer Ärztin gründlich auf ihren Gesundheitszustand untersuchen lassen. Die Untersuchung soll gewährleisten, dass die Jugendlichen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, denen sie gesundheitlich oder entwicklungsmäßig nicht gewachsen sind.

Ein Jahr nach Beginn der Arbeit muss eine Nachuntersuchung stattfinden, damit eventuelle Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit und die Entwicklung der Jugendlichen festgestellt werden können.

Voraussetzungen

  • Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und möchten eine Person unter 18 Jahren beschäftigen oder beschäftigen sie bereits.

Diese Person unter 18 Jahren stand bisher noch nicht Vollzeit im Berufsleben.

Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich bei

  • einer geringfügigen Beschäftigung oder
  • einer nicht länger als zwei Monate dauernden Beschäftigung oder
  • bei vollzeitschulpflichtigen Ferienjobbern.

Die Beschäftigungen dürfen in allen oben genannten Fällen nur leichte Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendlichen zu befürchten sind, umfassen.

Verfahrensablauf

Die Jugendlichen erhalten in der Arztpraxis einen Erhebungsbogen. Er wird von den Eltern oder anderen Sorgeberechtigten ausgefüllt und von Eltern und Jugendlichen gemeinsam unterschrieben. Der Bogen wird während der ärztlichen Untersuchung zurückgegeben. Das ärztliche Personal zeichnet die Ergebnisse der Erstuntersuchung in einem Untersuchungsbogen auf. Die Praxis muss ihn zehn Jahre lang aufbewahren.

Die Ärztin oder der Arzt stellt für den Ausbildungsbetrieb eine Bescheinigung über die Untersuchung aus. Darin sind die Tätigkeiten zu nennen, bei deren Ausführung die Gesundheit oder die Entwicklung der Jugendlichen aus ihrer oder seiner Sicht gefährdet ist.

Ein Jahr nach Beginn der Ausbildung müssen Jugendliche eine Bescheinigung des Arztes oder der Ärztin über die erste Nachuntersuchung vorlegen. Die Untersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Sie sollten als Arbeitgebende neun Monate nach Beginn der Ausbildung an diese Untersuchung erinnern.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

  • Erstuntersuchung: innerhalb von 14 Monaten vor Beginn der Ausbildung oder Beschäftigung
  • Erste Nachuntersuchung: im Zeitraum von 9 bis 12 Monaten nach Beginn der Ausbildung oder Beschäftigung
  • Achtung: Legt die jugendliche Person nach Ablauf eines Jahres die Bescheinigung nicht vor, müssen Sie als Ausbilder/Ausbilderin die jugendliche Person innerhalb eines Monats schriftlich dazu auffordern, diese Bescheinigung vorzulegen. Der oder die Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange die Bescheinigung nicht vorliegt.
  • Weitere Nachuntersuchungen nach Ablauf jeden weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung sind freiwillig. Der Arbeitgebende soll auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen.

Kosten/Leistung

Die Kosten für die Untersuchung übernimmt das Land Baden-Württemberg.

Sonstiges

Das Bestellformular für die Unterlagen erhalten Ärztinnen und Ärzte im Internet.

Die Arztpraxen rechnen die Kosten für die Untersuchungen mit dem Regierungspräsidium Tübingen ab.

Ausbildungsbetriebe müssen die ärztlichen Bescheinigungen auch der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zur Einsicht vorlegen, z.B. der IHK oder der Handwerkskammer.

Weitere Informationen gibt es auf den Seiten der Gewerbeaufsicht.

Rechtsgrundlage

  • § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) (Erstuntersuchung)
  • § 33 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) (Erste Nachuntersuchung)
  • § 44 JArbSchG (Kosten der Untersuchung)
  • Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchUV)
  • § 35 Berufsbildungsgesetz (BBiG) (Eintragen, Ändern, Löschen)

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